Collage für den Rekurs zu Bewegung; Mund-Nasen-Bedeckung, Versammlung
Oftmals wir über ein Verbale nicht nur ein Tatbestand geahndet, sondern gleich mehrere. In diesen Fällen ist es wichtig, beim Rekurs auf alle Tatbestände einzugehen und die Inhalte einzelner Rekurse imiteinander zu kombinieren.
Wir haben hier beispielhaft den Rekurs für folgende Tatbestände miteinander kombiniert:
Bewegungsverbot
Pflicht von Mund-Nasen-Bedeckung
Versammlungsverbot
VORGEHENSWEISE
Das Word-Dokument “Collage Bewegung-MNB-Versammlung" ist auszufüllen. Es ist die erste Phase der Verteidigung, ein Vordruck für den verwaltungsrechtlichen Rekurs, für den Fall, dass man von Polizei, Carabinieri oder anderen Exekutivkräften ein "verbale" bekommt, weil man die Bewegungseinschränkung missachtet hat.
Der ausgefüllte Rekurs kann
entweder zusammen mit einem Foto von dem verbale mit einer PEC-Adresse zu der im Word-Dokument angegebenen PEC-Adresse geschickt werden (ACHTUNG: Bitte immer auf den verbale schauen, wohin man den Rekurs schicken soll, es kann das Regierungskommissariat oder eine Provinzbehörde sein, dann dorthin schicken);
oder mit einem Einschreiben mit Rückantwort zugestellt werden. Achtung: Nur mit Rückantwort ist der Rekurs gültig! Das Einschreiben muss folgende Dokumente beinhalten: ausgefülltes Word-Dokument, Kopie des verbale.
ACHTUNG
Außerdem möchten wir hier hinweisen, dass
dieser Rekurs unentgeltlich erstellt wurde,
im Einzelfall und in Zweifelsfällen keine kostenfreie Einzelfallprüfung vorgenommen werden kann von den Rechtsanwälten;
dieser Einspruch nicht vor möglichen Sanktionen schützt, sondern nur ein Mittel darstellt, sich im Nachhinein gegen die verhängte Sanktion zu wehren und dass jeder die Verantwortung für die Verletzung der "Regeln" selbst übernehmen muss;
jede Person, die sanktioniert wurde, die Verantwortung für den Verstoß gegen die "Regeln" übernommen hat (auch wenn diese als unrechtmäßig oder widerrechtlich angesehen werden);
wir keine Verantwortung für den Ausgang der Aktionen übernehmen können.
HINWEIS
Im Falle einer Ablehnung durch das Regierungskommissariat oder Landesbehörde kann immer noch innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung der Sanktion vor dem Friedensrichter gegangen werden. Es besteht also ein doppelter Schutz.