Diverse Bestimmungen

Michis Analysen


Und hier noch einige Bemerkungen zu verschiedenen Bestimmungen:


Gesetzesdekret Nr. 228 vom 30.12.2021

Mit Gesetzesdekret Nr. 228/2021 werden zahlreiche Fristen in verschiedenen Bereichen verlängert. Eine detaillierte Beschreibung ist nicht nötig. Es werden z.B. die Fristen verlängert für:

Anstellungen, befristete Anstellungen von Medizinern vor Ende der Facharztausbildung, Anstellung von pensioniertem Gesundheitspersonal, Arbeitsgruppen Schulintegration, Schulbauten.



Verordnung Krankheitsminister 31.12.2021

Mit dieser Verordnung wird Südtirol für weitere 15 Tage als gelbe Zone eingestuft.



Rundschreiben Krankheitsminister 30.12.2021

Das in der Analyse zum GD 229 erwähnte Rundschreiben (Art. 2) wurde bereits erlassen. 

  • Es wird die normale Dauer der Quarantäne von 10 Tagen bestätigt.

  • Weiters wird die Befreiung von der Quarantäne gemäß GD 229/21 bestätigt.

  • Dann wird noch festgelegt, dass die Asymptomatischen mit gültigem Greenpass abgeschlossenen primären Impfzyklus, wenn sie nach Ablauf der 120 Tage Kontakt mit Infizierten hatten, eine Quarantäne nur von 5 Tagen benötigen, wenn sie dann negativ getestet werden.

  • Das Gesundheitspersonal muss bis zum 5. Tag nach einem Kontakt mit einem Infizierten täglich getestet werden (wohl nur bei der Arbeit).

  • Für diejenigen, die in die Kategorie des geringen Risikos fallen, braucht es keine Quarantäne., wenn immer eine Maske getragen wurde (z.B. Kontakt weniger als 15 Minuten unter 2 Meter).

  • Wer geboostert ist oder sich noch im Zeitraum von 120 Tagen nach Abschluss des Impfzyklus‘ befindet, für den kann die Quarantäne von 10 Tagen auf 7 Tage verkürzt werden, wenn er asymptomatisch ist und einen negativen Test macht.

  • Das gilt nicht für die Kontaktpersonen (die ja von der Quarantäne befreit sind), sondern für diejenigen, sie selbst infiziert sind.

Anmerkung zur Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmannes bei Gefahr im Verzug Nr. 39 vom 24.12.2021 

Dann wird noch mit einer Anmerkung präzisiert, dass das, was in der Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 39 z.B. zum Inkrafttreten geregelt wurde, nun doch nicht gilt, sondern dass die staatlichen Zeiten gelten (siehe dazu die Anmerkung zum GD 221 am Ende). Der Zugang zu Museen z.B. ist somit bis zum 09.10.2022 noch mit dem „normalen“ Greenpass möglich.

Alles klar??