DPCM vom 21.01.2022
Michis Analysen
Etwas später als gedacht wurde das Dekret des teuflischen Draghi vom 21.01.2022 gestern in der Gazzetta Ufficiale veröffentlicht.
Das GD 1/2022 (siehe meine Analyse vom 08.01.2022, Art.3) sieht u.a. vor, dass vom 01.02.2022 bis zum 31.03.2022 der Zugang zu öffentlichen Ämtern, Banken, zur Post und zu bestimmten Geschäften (ab 12 Jahren) nur mehr mit dem „normalen“ Greenpass möglich sein soll.
Welche Geschäfte/Grundbedürfnisse von dieser verfassungswidrigen Pflicht ausgenommen werden sollen, ist nun mit diesem Dekret festgelegt worden.
Vorbemerkung:
Auch wenn eine Textanalyse mich zu einem anderen Ergebnis führt, so hat die Regierung auf ihrer Homepage festgehalten, dass in einem Geschäft, das man ohne Greenpass betreten darf, da dort z.B. Lebensmittel angeboten werden, alles gekauft werden darf. Ich darf also nicht Bücher in einer Buchhandlung kaufen, aber Bücher in einem Supermarkt.
Die Regeln gelten für den Detailhandel im Innenbereich, sodass ich z.B. auf einem Markt alles kaufen kann, wenn es nicht spezifische Ausnahmen gibt. En gros darf ich aber ohne Greenpass nichts mehr kaufen.
Was sind denn nun diese Grundbedürfnisse? Artikel 1 sieht dazu vier Bereiche vor:
a) Bedarf an Lebensmitteln und Grundbedürfnisse (esigenze di prima necessità) im Detailhandel laut einer Liste:
Lebensmittel und Getränke in spezialisierten, aber auch in nicht spezialisierten Geschäften (z.B. Supermärkte).
Detailhandel von Tiefkühlprodukten (sind das nicht auch Lebensmittel?)
Detailhandel von Haustieren und Lebensmitteln für Haustiere in spezialisierten Geschäften
Detailhandel von Kraftstoff in spezialisierten Geschäften (Tankstellen)
Detailhandel von Hygieneartikeln
Detailhandel von Medikamenten in spezialisierten Geschäften (Apotheken, Paraapotheken…)
Detailhandel von Medizinprodukten und orthopädischen Produkten in spezialisierten Geschäften
Detailhandel von Optikerprodukten (Brillen usw.)
Detailhandel von Brennstoff für den Hausbedarf und für die Heizung
b) Gesundheitsbedürfnisse zum Kauf von Medizin usw. Dies ist eigentlich auch bereits unter a) vorgesehen, aber hier wird zusätzlich noch festgehalten, dass der Zugang für Patienten zum Krankenhaus und ähnlichen Strukturen sowie zu den tierärztlichen Einrichtungen ohne Greenpass möglich ist. Und es wird sogar festgehalten, dass selbst die Begleitpersonen keinen Greenpass brauchen! In der Notaufnahme werden für Begleitpersonen die geltenden Regeln bestätigt, also Grenpass und Test. Und für Hospize, Altersheime usw. werden die geltenden Bestimmungen für Begleitpersonen bestätigt (siehe Art. 7 GD 221/2021, Analyse vom 25.12.2021).
c) Sicherheitsbedürfnisse (Zugang zu Polizei usw.)
d) Bedürfnisse der Justiz (Zugang zu Gerichtsämtern und soziosanitären Einrichtungen). Wenn eine unaufschiebbare und dringende Anzeige erstattet werden muss, auch zur Erwirkung von Maßnahmen im Bereich Schutz der Minderjährigen, dann greift diese Ausnahme.
Es werden noch folgende Bestimmungen bestätigt:
Zeugen und Parteien vor Gericht brauchen keinen Greenpass.
Die Zugangsbeschränkungen zu Hospizen und Altersheimen bleiben aufrecht. Der Supergreenpass für Museen usw. bleibt aufrecht (siehe Analyse vom 25.12.2021 zum GD 221/2021, Art. 7 und 8.
Der Supergreenpass für Restaurants, Messen usw. bleibt aufrecht (siehe Analyse vom 03.01.2022 zum DL 229/2021, Art. 1).
Zum Schluss wird noch festgehalten, dass die Kontrolle zur Einhaltung der Bestimmungen den jeweiligen Inhabern obliegt, die auch nur Stichprobenkontrollen durchführen können.
PS: Wie immer warten wir auf die entsprechende Umsetzung durch unseren sogenannten Landeshauptmanns.