Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmanns bei Gefahr im Verzug

Nr. 03 vom 13.01.2022 - “Michis Analysen

Als braver Erfüllungsgehilfe des Regimes in Rom hat unser sogenannter Landeshauptmann sich beeilt, die verfassungswidrigen Maßnahmen aus der italienischen Hauptstadt zu übernehmen.

Die ersten beiden Punkte übernehmen die bereits bekannten Zugangsbeschränkungen laut GD 1/2022, Art. 3 (3G Geschäfte, Banken, öffentliche Ämter usw.). Siehe die entsprechende Analyse vom 08.01.2022.

Punkt 3 übernimmt die 2G-Regel am Arbeitsplatz für Arbeitnehmer über 50 vom 15.02.2022 bis zum 15.06.2022.

Mit Punkt 4 wird noch geklärt, dass diese Regel für alle gilt, in welcher Form sie auch arbeiten, inkl. der ehrenamtlich Tätigen.

Was will man denn noch kaputt machen? Die Arbeitgeber müssen natürlich kontrollieren (Punkt 5).

Punkt 6: Die Sonderregel, dass Unternehmen nach 5 Tagen unentschuldigter Abwesenheit jemanden suspendieren können, um eine Ersatzanstellung vorzunehmen, gilt bis zum 15.03.2022. Das entspricht der früheren staatlichen Regelung, aber das GD 1/2022 hat festgelegt, dass diese Bestimmung einerseits bis zum 15.03.2022 gilt, aber bis 15.06.2022 im Artikel, der den Supergreenpass für Arbeitnehmer über 50 vorsieht. Das kann ein Versehen sein, kann aber auch heißen, dass diese Regel nur bei Arbeitnehmern über 50 bis 15.06.2022 angewendet werden kann. Bei uns wird da nur der 15.03.2022 für alle festgelegt.

Mit Punkt 7 wird die Bestimmung gestrichen, dass nur eine Schulklasse während der Unterrichtszeit gleichzeitig an einer Vorführung im Theater oder Kino teilnehmen darf. Jetzt wird festgelegt, dass für Schüler über 12 Jahren (unter 12 also kein Greenpass) die allgemeinen Bestimmungen zu den Theateraufführungen usw. gelten, also 2G als Publikum und 3G, wenn sie selbst an der Aufführung beteiligt sind. Siehe die Analyse vom 07.01.2022 zur Dringlichkeitsmaßnahme 1.

Punkt 8 sieht vor, dass alle (nicht nur die privaten laut voriger Version) Kurse usw. in Präsenz nur mit dem Supergreenpass besucht werden. Es gelten die Bestimmungen der Bildungshäuser.

Punkt 9 erschließt sich mir nicht. Dort steht:

„In Not- und Dringlichkeitseinsätzen müssen Personen, die individuell bei Jugendeinrichtungen oder im Rahmen der mobilen Jugendarbeit betreut werden, nicht die grüne Bescheinigung vorweisen.“

Wer in einer Jugendeinrichtung betreut wird, braucht im Notfall keinen Greenpass? Also nicht der Helfer, sondern der Betreute braucht keinen Greenpass, wenn ihm geholfen wird. Oder darf der Betreute, falls er selbst hilft, ohne Greenpass helfen? 

Punkt 10 sieht dann noch vor, dass die Pflicht der Schüler im öffentlichen Verkehr zu und von der Schule, vom 10.01.2022 bis zum 10.02.2022 den „normalen“ Greenpass vorzuweisen, nun plötzlich nur mehr für Schüler ab 12 Jahren gilt!

Demnächst wird dann noch festgelegt, dass Schüler ab 6 Jahren eine Zipfelmütze anziehen müssen, wenn sie von der Zipfelmützenpflicht nicht befreit sind!

Punkt 11 legt dann noch fest, dass, was die Bestimmungen angeht, Sitzungen und Versammlungen den Bestimmungen von Tagungen und Kongressen unterliegen, wenn sie denen gleichgestellt werden können. 

Ich denke, da war wieder viel Schönes dabei!