Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmanns bei Gefahr im Verzug

Nr. 05 vom 28.01.2022 - “Michis Analysen

Wie üblich, folgt auf eine verfassungswidrige Maßnahme des Staates nach wenigen Tagen eine Dringlichkeitsmaßnahme unseres sogenannten Landeshauptmannes, mit dem alles fein brav übernommen wird.

Mit Dekret des Ministerpräsidenten vom 21.01.2022 wurden die Bereiche definiert, in denen der Zugang im Handel zwischen dem 01.02.2022 und dem 31.03.2022 ohne Greenpass möglich ist.

Mit der Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 5 vom 28.01.2022 wurde alles genauso übernommen. Man hätte jedoch zumindest klar schreiben können, dass man in den Geschäften auch Sachen kaufen kann, die nicht den Grundbedürfnissen entsprechen. Das ist aus dem staatlichen Dekret nicht ersichtlich, wurde aber in den FAQ‘ s der Regierung präzisiert. Aber wenn man nur stur alles abschreibt, hat man natürlich kein Gespür dafür (das Gespür für das, was richtig ist, ist allerdings sowieso bereits weggespritzt worden).

Das Gute dran ist lediglich, dass ich nichts mehr analysieren muss. Siehe die Analyse vom 25.01.2022 zum staatlichen Dekret.

Download Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 5 vom 28.01.2022