Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmanns bei Gefahr im Verzug

Nr. 06 vom 04.02.2022 - “Michis Analysen

Weitere dringende Maßnahmen zur Vorbeugung und Bewältigung des COVID19-Notstands 

Die neue Dringlichkeitsmaßnahme des sogenannten Landeshauptmannes (gilt, wenn nicht anders festgelegt, ab dem 07.02.2022) sieht Folgendes vor:

  • KLEINKINDBETREUUNG UND KINDERGARTEN

1) Das freiwillige Screening in den Schulen wird nun auch auf den Kindergarten ausgedehnt: Die Eltern machen das zwei Mal die Woche daheim bei ihren armen Kindern, die bessere Eltern verdient hätten!

2) Bei bis zu vier Covid-Fällen (Kinder und pädagogisches Personal einer Gruppe) wird die Tätigkeit in Präsenz durchgeführt, aber das pädagogische Personal muss bis zum 10. Tag nach Auftreten des letzten Falls eine schändliche FFP2-Maske tragen. Wer Symptome hat, muss sofort einen Test machen und diesen, wenn symptomatisch, auch 5 Tage nach dem letzten Kontakt mit einem Infizierten wiederholen. Wird ein Antigen-Schnelltest durchgeführt, muss das negative Ergebnis mittels Selbsterklärung bescheinigt werden. 

3) Ab dem 5. Covid-Fall (nicht nur, wenn der 5. Fall innerhalb von 5 Tagen nach dem 4. Fall auftritt, Absatz 2) wird die Aktivität der Gruppe für 5 Tage ausgesetzt.

  • GRUNDSCHULE

4) Bei bis zu vier Covid-Fällen (hier zählen interessanterweise nur die Schüler, nicht die Lehrer) in der Klassen bleibt es beim Präsenzunterricht. Die FFP2-Maske ist von allen ab 6 Jahren bis zum 10. Tag nach Auftreten des letzten Falls zu traten. Was das Testen betrifft, siehe Punkt 2.

5) Ab dem 5. Fall wird der Präsenzunterricht für folgende Gruppen fortgesetzt:

-Grundimpfzyklus abgeschlossen (wenig als 120 Tage her)

-genesen (weniger als 120 Tage her)

-genesen nach Abschluss des Grundimpfzyklus (ohne zeitliche Angabe)

-Geboosterte

-Teilnehmer am freiwilligen Screening

-Impfbefreite, wenn der Präsenzunterricht separat beantragt wird (Eltern bei Minderj.)

Alle müssen bis zum 10. Tag nach Auftreten des letzten Falls eine FFP2-Maske tragen.

Wer nicht in diese Kategorie fällt, muss für 5 Tage in den Fernunterricht, wenn der 5. Fall innerhalb von 5 Tagen nach Auftreten des 4. Falls auftritt. Wenn der 5. Fall später auftritt, müssten diese Schüler also im Präsenzunterricht bleiben! Die nun ebenfalls veröffentlichte staatliche Version sieht diese Einschränkung nicht vor. Wurde hier also nur schlampig abgeschrieben? Viel Spaß beim Verwalten des Unsinns!

  • MITTELSCHULE UND SCHULEN DER OBERSTUFE

6) Bei einem Fall unter den Schülern (Lehrer zählen nicht) bleibt es beim Präsenzunterricht, aber die FFP2-Maske muss getragen werden.

7) Ab dem 2. Fall kommt die Regelung laut Punkt 5 zur Anwendung.

  • WEITERE BESTIMMUNGEN

    8) Aus der vorsorglichen Quarantäne in die Klasse geht es mit einem negativen Test.

    9) Aktivitäten in Tanzlokalen und Diskotheken bleiben bis zum 10.02.2022 ausgesetzt (für ein paar Tage wäre es möglich gewesen, da hier „geschlafen“ wurde).

    10) Ausländer, die mit einem ausländischen Supergreenpass (genesen oder mit einem in Italien zugelassenen Impfstoff geimpft) kommen, haben Zugang zu Dienstleistungen und Aktivitäten, für die der Supergreenpass erforderlich ist, aber wenn seit dem primären Impfzyklus (Boostern zählt hier nicht) bzw. der Genesung mehr als 6 Monate vergangen sind, müssen sie noch einen Test machen. Das heißt also, dass ein Südtiroler, dessen Greenpass in Italien nach 6 Monaten verfällt, nicht mit einem Test Zugang hat, der Ausländer aber schon (dessen ausländisches Zertifikat muss aber natürlich noch gültig sein).

    Wer nach dem primären Impfzyklus genesen ist, muss sich nicht testen lassen.

    Bei Impfungen mit in Italien nicht zugelassenen Impfstoffen ist auf jeden Fall ein Test zu machen, also unabhängig von den 6 Monaten. 

    Das hieße also, dass ein Chinese, der mit dem chinesischen Impfstoff geimpft worden ist, also gar nicht (da nicht anerkannt), nur mit einem Test Zugang zu Aktivitäten hat, für die der Supergreenpass erforderlich ist.

    11) Ab dem 15.02.2022 gilt ja bereits die Supergreenpass-Pflicht bei der Arbeit für öffentliche und private Arbeitnehmer über 50. Jetzt wird festgelegt, dass diese Pflicht für alle gilt, die einer Arbeitstätigkeit nachgehen, also auch für die Freiberuflern oder Chefs.

Download der Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 6 vom 04.02.2022