Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmanns bei Gefahr im Verzug
Nr. 07 vom 09.02.2022 - “Michis Analysen”
Neuer Tag, neues Verbrechen!
Nach den neuen staatlichen Maßnahmen zu den Masken folgt nun die Südtiroler Umsetzung. Die generelle Regelung entspricht der staatlichen Regelung (die Texte sind teilweise dieselben wir bei der Analyse vom 09.02.2022 zur Verordnung des Krankheitsministers vom 08.02.2022, aber es gibt noch eine Bestimmung zum Schülertransport).
Die Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 7 vom 09.02.2022 sieht Folgendes vor:
Gültigkeitsdauer: 11.02.2022-31.03.2022
Masken in geschlossenen Räumen
Außer in den privaten Wohnungen ist in allen geschlossenen Räumen ein Atemschutz zu tragen, wenn es nicht möglich ist, sich dauernd von nicht zusammenlebenden Personen zu isolieren. Der deutsche und der italienische Text sind unterschiedlich. Während der deutsche Text nur von der „eigenen Wohnung“ spricht, sieht der italienische Text alle privaten Wohnungen vor, so wie es in der staatlichen Regelung vorgesehen ist. Da in diesem Fall der italienische Text ausschlaggebend ist, betrifft es also auch bei uns alle privaten Wohnungen (habe diesen Passus bei der gestrigen Analyse zur staatlichen Regelung gestrichen).
Masken im Freien
Man muss zwar noch immer eine Maske dabeihaben, aber das Tragen ist nur mehr bei einem Menschenauflauf (assembramenti o affollamenti) vorgeschrieben. Ab welcher Zahl ein Menschenauflauf beginnt, ist nicht definiert.
Da jetzt das erste Mal die Pflicht, immer eine Maske dabeizuhaben, nur mehr im Freien gilt, ist dies also in geschlossenen Räumen nicht mehr vorgeschrieben. Man muss die Maske in den angegebenen Fällen zwar tragen, aber die rein theoretische Pflicht, selbst daheim auf dem WC eine Maske dabeizuhaben, ist nun nichtmehr vorgesehen
Weiterhin keine Maske tragen müssen Kinder unter 6 Jahren, Menschen mit einer Maskenbefreiung, Menschen, die mit einem Behinderten kommunizieren müssen, wenn es mit Maske nicht möglich ist, sowie Menschen bei der Ausübung von Sport.
Es bleiben sämtliche spezielle Maßnahmen, z.B. im Handel aufrecht, sowie alle anderen vorbeugenden Maßnahmen wie z.B. das Händewaschen.
Da es ja bisher schon nicht eine immer und überall geltende Maskenpflicht im Freien gegeben hat (wie fälschlicherweise oft kolportiert), hat sich hier eigentlich nur wenig geändert. Es gilt weiterhin die Bestimmung der Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 1/2022 bezüglich des Abstandes von einem Meter. Das heißt also, dass man, wenn man den Sicherheitsabstand von einem Meter nicht einhält, zwar deswegen bestraft werden kann, aber nicht, weil man die Maske nicht getragen hat (die ja nur bei einer Menschenansammlung nötig ist).
3G Schüler
Für Schüler der Mittelschule und der Oberschule ab 12 Jahren, gilt, neben der FFP2-Pflicht, für den Schülertransport die 3G-Regel. Außerhalb des Schülertransportes gelten die allgemeinen Regeln auch für die Schüler.
Der Hinweis auf die staatlichen Bestimmungen in den Prämissen ist falsch, da laut diesen derzeit für Schüler im Schülertransport gar kein Greenpass nötig ist, wie auch auf der Homepage der Regierung zu sehen ist:
"il trasporto scolastico dedicato è accessibile agli studenti anche sopra i 12 anni senza green pass, con obbligo di mascherina FFP2".
Mit dem Hinweis auf eine angebliche staatliche Pflicht wird hier also der Greenpass vorgesehen, zum Nachteil der Südtiroler Schüler!