Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmanns bei Gefahr im Verzug
Nr. 13 vom 29.04.2022 - “Michis Analysen”
Die Verordnung des Gesundheitsministers vom 28.04.2022 wurde mit der Dringlichkeitsmaßnahme 13-2022 weitestgehend übernommen, allerdings gibt es einige Änderungen im Vergleich zur staatlichen Regelung:
Abgesehen von der Erwähnung der „Richtlinien für die Wiederaufnahme der wirtschaftlichen und sozialen Tätigkeiten“ (nicht erwähnt werden die Richtlinien im Bereich Transport/Verkehr), die ich in meiner Analyse zur staatlichen Verordnung erwähnt habe, gelten die Bestimmungen vom 01.05.2022 bis zum 15.06.2022, unabhängig vom Inkrafttreten des Umwandlungsgesetzes des Gesetzesdekretes 24/2022. Wenn also dieses Gesetz in Kraft tritt, wird es einfach eine neue Dringlichkeitsmaßnahme geben.
Aber ins Auge sticht die Erwähnung der staatlich vorgesehenen Strafen bei Nichtbeachtung der Maßnahmen!!! Diese Strafen sind in der staatlichen Verordnung (aus Nachlässigkeit?) nicht mehr vorgesehen.
Das Gesetzesdekret 19/2020 (umgewandelt mit Gesetz 35/2020) sieht dort in der aktuellen Fassung im Artikel 1 vor, dass bestimmte Einschränkungen bis zum 31.03.2022 erlassen werden können, darunter u.a. auch das Maskentragen. Deshalb müssten sämtliche Verordnungen, die das danach noch vorsehen, gegen obige Bestimmung verstoßen. Die Strafen (Artikel 4 GD 19/2020), auf die sich diese Verordnungen beziehen, hätten folglich ebenso keine rechtliche Basis.
Interessanterweise wurde im GD 24/2022 zu den Strafen des Gesetzesdekretes 19/2020 im Artikel 11 vorgesehen, dass dieser Artikel 4 des GD 19/2020(Strafen) weiterhin zur Anwendung kommt, wenn aktuelle Bestimmungen sich auf ihn beziehen. Die staatliche Verordnung bezieht sich nicht auf diesen Artikel, sodass die Strafen nicht zur Anwendung kommen können. Die Dringlichkeitsmaßnahme unseres sogenannten Landeshauptmannes bezieht sich aber auf diesen Artikel, sodass in Südtirol die staatlichen Strafen (aus Nachlässigkeit?) zur Anwendung kommen müssten, im Rest Italiens aber nicht