Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmanns bei Gefahr im Verzug
Nr. 35 vom 24.11.2021 - “Michis Analysen”
Für das gesamte Landesgebiet gilt:
In den Christkindlmärkten gilt folgende Regelung: 1 Besucher pro 5 Quadratmeter. Über so viel Platz würde sich jedes Käfighuhn freuen!
Wechsel in den Fernunterricht bei Covidfällen in der Schule oder im Kindergarten.
Für die 20 Gemeinden laut Dringlichkeitsmaßnahme 34 gilt:
Im Bereich der Gastronomie ist zwischen 05 Uhr und 20 Uhr die Hauszustellung möglich. Im selben Zeitraum ist auch das sogenannte Take away möglich, aber es müssen die Bewegungseinschränkungen eingehalten werden.
Die Tätigkeiten der Mensen sowie im Bereich des Caterings sind erlaubt.
Unklar ist aber, ob der Cateringservice (der ja nicht nur die Lieferung beinhaltet) bis 18 Uhr erlaubt ist wie die generelle gastronomische Tätigkeit oder bis 20 Uhr wie der Lieferservice, oder unbegrenzt. Und muss eine Mensa auch um 18 Uhr Schluss machen? Da diese Regelungen zusätzlich zu den geltenden Regelungen (also 4 am Tisch und bis 18 Uhr) zur Anwendung kommen, hätte man da vielleicht klarer formulieren sollen. Das könnte man dann als Sonderregelung (lex specialis) zur allgemeinen Regelung (lex generalis) sehen, sodass keine zeitliche Einschränkung gelten würde.