FAQ
Strafanzeige erstatten
Ich möchte die Ordnungshüter anzeigen, die mir ein „verbale“ gemacht haben! Gilt das als Rekurs?
Nein, das sind zwei verschiedene Dinge. Mit dem Rekurs wehre ich mich gegen die Vorhaltungen, die mir zur Last gelegt werden. Mit der Anzeige mache ich Vorhaltungen. Für den Rekurs gibt es eine Frist, für die Anzeige gibt es entweder die Frist von 3 Monaten ab Vorfall oder für schwere Vergehen keine Frist. Dies muss von Fall zu Fall überprüft werden.
Ein Rekurs kann ich per PEC oder mit Einschreiben mit Rückantwort schicken, eine Anzeige muss ich am Schalter der Staatsanwaltschaft in Bozen oder in einer Carabinieri-Station machen.
Wie mache ich eine Anzeige?
Im Prinzip geht es bei einer Strafanzeige darum, die eigenen genauen Daten anzugeben und dann den Tathergang zu schildern und was man genau zur Anzeige bringt. Zeugen und Aufnahmen davon sind immer gut und auch anzugeben. Man kann es mit eigenen Worten hinschreiben, natürlich auch Hinweise zu Gesetzen geben, aber im Grunde ist es die Aufgabe des Staatsanwaltes, für den Tathergang die richtigen Gesetze zu suchen, wenn er die Untersuchung aufnimmt. Um am Laufenden zu bleiben, was mit der Anzeige passiert, sollte man hinzufügen: Laut Art. 408 der Strafprozessordnung bittet er/sie darum, bei eventueller Archivierung informiert zu werden.
Für die Anzeige gibt es entweder die Frist von 3 Monaten ab Vorfall oder für schwere Vergehen keine Frist. Dies muss von Fall zu Fall überprüft werden.
Falls die Strafanzeige angenommen wird, wie geht es dort weiter?
Es erfolgt ein Prozess, in dem man sich als geschädigte Partei für Schadenersatz einlassen kann (sofern man einen hat), dann jedoch mit einem Rechtsanwalt. Aber auch ohne den eigenen Einsatz kann eine Verurteilung mit Konsequenzen für den Angeklagten erfolgen.
Wie erfahre ich, ob die Strafanzeige weitergeht?
Wenn man den folgenden Passus einführt, wird man informiert über die Archivierung, und kann noch vorher einen Einspruch dagegen einheben (aber auch das geht nur mit Rechtsanwalt):
„Laut Art. 408 der Strafprozessordnung bittet er/sie darum, bei eventueller Archivierung informiert zu werden.“