Gesetz 11-2022
(GD 2 21vom 26.11.2021)

Michis Analysen

Wie jedes Gesetzesdekret, musste auch das GD 221/2021 in Gesetz umgewandelt werden. Das wurde nun mit Gesetz Nr. 11 vom 18.02.2022 erledigt. Bei den Umwandlungen werden in der Regel diverse Änderungen eingebaut. Ich werde das so machen, dass ich zu jedem Artikel zuerst meine Analyse vom 25.12.2021 bringe und dann die Änderungen skizziere (bisher habe ich in solchen Fällen nur die Änderungen dargelegt. Ich hoffe, das passt so.

Zuerst wird das GD 229 vom 30.12.2021 abgeschafft, in dem es hauptsächlich um Quarantänebestimmungen und den Zugang zu Diensten/Aktivitäten geht. Das wurde nun in den Text des GD 221/2021 eingebaut.


Artikel 1

Originalkommentar:

Der Notstand wird bis zum 31.03.2022 verlängert. Abgesehen davon, dass mehr oder weniger sämtliche Maßnahmen in diesem Zusammenhang gegen jede Menge Bestimmungen verstoßen, ist eine Verlängerung des Notstandes über die 24 Monate hinaus NICHT MÖGLICH. Siehe dazu meine Analyse vom 28.10.2021.

Man hat sich nicht einmal die Mühe gemacht, das Gesetzesvertretende Dekret 1/2018 zu ändern, indem man zum Beispiel vorsieht, dass der Notstand für drei Jahre ausgerufen werden kann. Nein, man sagt einfach, dass der Notstand aufgrund der Ausnahmesituation zwei Monate länger als möglich bestehen wird! Der Rechtsstaat hat endgültig aufgehört zu existieren!

Dementsprechend dürfen der Chef des Departements für Zivilschutz und unser Spezialfreund Figliuolo „weitermachen“.

Änderungen:

Keine Änderungen. Der Notstand bleibt bis zum 31.03.2022 aufrecht. Auch wenn jetzt der Notstand zumindest mit Gesetz verlängert worden ist (bisher eben nur mit Gesetzesdekret), bleibt die Tatsache, dass der Notstand gemäß Gesetzesvertretendem Dekret 1/2018 (das in den Prämissen des GD 221/2021 nicht einmal erwähnt wird) nicht über den Jänner 2022 hinaus verlängert werden darf.


Artikel 2

Originalkommentar:

Die bisherige Möglichkeit, bestimmte Beschränkungen aufzuerlegen (z.B. Versammlungsverbote, Schließungen) und Bestimmungen zu den Strafen werden nun bis zum 31.03.2022 verlängert.

Änderungen:

Hier werden die Quarantäneregeln eingefügt, die bisher im GD 229/2021 enthalten waren (siehe Analyse vom 03.01.2022). In der Substanz also nichts Neues.


Artikel 3

Originalkommentar:

Die Dauer des Greenpass nach der Impfung und des Greenpass für jene, die nach mehr als 14 Tagen nach der Erstimpfung oder nach Abschluss des Primärzyklus oder des Boosters positiv getestet wurden, wird ab 01.02.2022 von 9 auf 6 Monate herabgesetzt (im ersten Fall nach dem Abschluss des Primärzyklus, in den anderen Fällen nach der Genesung).

Die Dauer bei Genesung (ohne Impfung) war bisher bereits bei 6 Monaten.

Änderungen:

Nur Formalitäten


Artikel 3 bis

Der Artikel ist neu, aber hier wird nichts Wesentliches geregelt.


Artikel 4

Originalkommentar:

Auch in der weißen Zone gelten die Bestimmungen bezüglich der Maskenpflicht im Freien, und zwar bis zum 31.01.2022.

Achtung: Es gilt zwar im Freien eine grundsätzliche Maskenpflicht, jedoch mit den bereits bekannten und bei uns geltenden Ausnahmen. So muss die Maske nicht getragen werden, wenn man dauernd Abstand (1Meter) halten kann, Sport treibt, unter 6 Jahren ist, eine Befreiung hat oder mit den Personen zusammenlebt. Da diese Bestimmung bereits in einer Dringlichkeitsmaßnahme unseres geliebten Landeshauptmannes enthalten ist, ändert sich für uns nichts. Zum Unsinn der Unterscheidung von Sport und Bewegungsaktivität habe ich bereits in früheren Analysen geschrieben (beim Spazierengehen müsste man bei uns IMMER eine Maske tragen, aber nicht, wenn man auf demselben Weg zur Arbeit geht. Am besten ignorieren).

Fazit: Wenn man den Abstand von einem Meter einhält, braucht es weiterhin keine Maske. In den Presseberichten liest man immer nur von einer Maskenpflicht im Freien, ohne die Ausnahmen anzugeben!!

Für die Dauer des Notstandes, also nun bis zum 31.03.2022, muss man bei öffentlichen Veranstaltungen drinnen und draußen, wie Konzerten, Kinos usw. sowie bei Sportveranstaltungen eine FFP2-Maske tragen. Bis zum 31.01.2022 darf man, wenn es sich nicht um eine Restaurantstätigkeit handelt, in geschlossenen Räumen weder essen noch trinken. Da hier nicht zwischen Besuchern und Sportlern oder Künstlern unterschieden wird, darf also nicht nur der Besucher eines Handballspiels nichts essen und trinken, nein, auch der Handballspieler muss verzichten. Auch die FFP2-Pflicht wird generell angeordnet, aber der Sportler ist ja grundsätzlich von der Maskenpflicht befreit, auch wenn er zwei Meter Abstand einhalten müsste… Da greifen dann womöglich spezielle Sicherheitsprotokolle.

Die Maskenpflicht FFP2 gilt bis zum Ende des Notstandes auch im öffentlichen Verkehr.


Änderungen:

Nur formelle Änderungen im Bereich FFP2-Maske bei öffentlichen Aufführungen und Sportveranstaltungen. Gestrichen wird jedoch der Passus, laut dem im öffentlichen Verkehr eine FFP2-Maske getragen werden muss. Achtung: wird aber im Artikel 5 quater geregelt.

Artikel 4 bis

Der Artikel ist neu. Es gibt eine Bestimmung, die für ausländische Arbeitskräfte im Gesundheitswesen formelle Erleichterungen bis zum 31.12.2021 vorsah, wenn sie in bestimmten Einrichtungen arbeiten wollen, die im Bereich Covid tätig sind. Nun wird das so geändert, dass die Einrichtungen direkt oder indirekt im Bereich Covid „interessiert“ sind. Der 31.12.2021 wird aber nicht geändert. Für uns wenig interessant.

Artikel 4 ter

Der Artikel ist neu und enthält nur einige Bestimmungen zum günstigen Kauf von Masken (war in ähnlicher Form bereits im GD 229/2021 enthalten).

Artikel 5

Originalkommentar:

Konsum in Restaurantbetrieben für die Dauer des Notstandes nun im Innenbereich nur mehr mit Supergreenpass (außer Impfbefreiung), also auch an der Theke.

Änderungen:

(Achtung: muss bei uns in Südtirol noch umgesetzt werden, was in den Artikeln 5, 5 bis, 5 ter, 5 quater, 5 quinquies, 5 sexties, 5 septies und 5 octies geregelt ist)

Hier gibt es nun Änderungen beim Zugang zu bestimmten Diensten/Aktivitäten, für die bisher der Supergreenpass notwendig war, jetzt aber und bis zum 31.03.2022 nur mehr der „normale Greenpass“:

a)  Mensen und kontinuierliche Cateringdienste

b)  Öffentliche Wettbewerbe

c)   Öffentliche und private Ausbildungskurse

Artikel 5 bis

Neuer Artikel. Der Supergreenpass ist bis zum 31.03.2022 nötig für:

a)  Restaurantsbetriebe (Theke, Tisch, drinnen und draußen) mit Ausnahme der Mensen und Cateringbetriebe (siehe oben)

b)  Hotels inkl. der eigenen Restaurants

c)   Museen, andere Kultureinrichtungen, Ausstellungen

d)  Schwimmbäder, Turnhallen, Mannschaftssport, Kontaktsport, Wellnesscenter (drinnen und draußen), Umkleidekabinen, Duschen (Ausnahme: Begleitpersonen von Behinderten)

e)  Messen, Kongresse usw.

f)   Thermalzentren (Ausnahme für Reha und verschriebene Kuren), Themern- und Vergnügungsparks

g)  Kulturzentren, Sozialzentren, Freizeitzentren (drinnen und draußen); Ausnahme: Zentren für Kindeserziehung (inkl. Sommercamps und Restaurationsbetrieb)

h)  Alle Arten von Festen

i)    Spielhallen, Wetthallen, Kasino, Bingo-Säle

l)   Aufstiegsanlagen

m)  Öffentliche Aufführungen und Teilnahme an Sportveranstaltung seitens des Publikums

n)    Aktivitäten in Ballsälen, Diskotheken usw.

o) Teilnahme des Publikums an öffentlichen Zeremonien

Den Supergreenpass brauchen die Kinder unter 12 Jahren und die von der Impfung Befreiten nicht. Die Inhaber und Betreiber müssen kontrollieren. Wenn das nicht möglich ist (z.B. Feste ohne Schleusenzugang) muss der Betreiber keine Strafe zahlen, wenn bei Stichprobenkontrollen jemand ohne Greenpass angetroffen wird.

Volksfeste und kulturelle Veranstaltungen im Freien sind auch in dynamischer Form (z.B. Umzüge) mit gewissen Auflagen erlaubt.

In der weißen Zone ist bei Sportveranstaltungen im Freien eine Auslastung von 75% (bisher 50%) und in geschlossenen Räumen von 60% (bisher 35%) möglich.

Artikel 5 ter

Neuer Artikel. Hier werden die Bestimmungen zum „normalen“ Greenpass, der für den Zugang zu den Bildungseinrichtungen/Schulen/Universitäten nötig ist, neu formuliert. Neu ist die Bestimmung, dass jemand, für den Greenpass nicht generiert wurde, auch mit einer Bestätigung seitens des Impfarztes oder des Hausarztes in Ordnung ist, wenn dieser bestätigt, dass die Voraussetzungen für den Erlass des Greenpass gegeben sind.

Artikel 5 quater

Neuer Artikel.

Hier wird nun die Pflicht des Supergreenpass im öffentlichen Verkehr wieder geregelt. Den „normalen“ Greenpass braucht es für die Bewegungen von und zu den Inseln. Auch die FFP2-Pflicht im öffentlichen Verkehr bis zum Ende des Notstandes wird hier bestätigt.

Artikel 5 quinquies, sexies, septies, octies

Diese vier neuen Artikel bringen keine wesentlichen Änderungen, nur einige Anpassungen.

Artikel 6

Originalkommentar:

Bis zum 31.01.2022 sind Feste usw. im Freien verboten, wenn diese zu Menschenansammlungen führen. Tanzsäle, Diskotheken usw. sind geschlossen.

Änderungen:

Nur Zeitanpassungen, aber nicht mehr aktuell.

Artikel 7

Originalkommentar:

Besucher in Altersheimen, Hospizen, Langzeiteinrichtungen usw. müssen entweder geboostert sein oder, wenn sie nur den Primärzyklus hinter sich gebracht haben oder genesen sind, zusätzlich einen Test machen. Wer nicht geimpft oder genesen ist, hat keinen Zugang als Besucher, auch für die von er Impfung Befreiten gibt es keine Ausnahme!

Änderungen: 

Mit den gleichen Voraussetzungen kann man ab 10.03.2022 und bis zum Ende des Notstandes als Besucher die Krankenhausabteilungen betreten.

Artikel 8

Änderungen:

Hier wird etwas gänzlich anderes geregelt, da die Bestimmungen zum Supergreenpass, die vorher hier geregelt waren, nun im neuen Artikel 5 bis enthalten sind (es entfällt also auch der Originalkommentar). Es geht hier nur um finanzielle Bestimmungen.

Artikel 9 - Artikel 13

Originalkommentar:

Art. 9

Hier werden nur Bestimmungen zur Ausgabe von preiswerten Tests verlängert.

Art. 10

Hier gibt es nur Verlängerung von informatischen Bestimmungen.

Art. 11

Hier wird festgelegt, dass es bei der Einreise nach Italien stichprobenartig Tests geben soll.

Art. 12

Die öffentlichen Apotheken dürfen bis Ende 2022 impfen.

Art. 13

Hier wird festgelegt, dass das Verteidigungsministerium dabei behilflich ist, positive Fälle in den Schulen zu entdecken (Militärlabore, außerordentliche Anstellungen).

 

Änderungen: Nur finanzielle und formelle Anpassungen.

Art. 13 bis

Neuer Artikel. Sieht nur einige Bestimmungen zum Ankauf von z.B. Luftfiltergeräten und anderen Geräten in den Schulen vor, die nun im generellen Einkaufsplan vorgesehen sind.

Art. 14 - Artikel 18

Originalkommentar:

Art. 14

Es gibt Ressourcen für die Errichtung eines militärischen Lagers zur Aufbewahrung von Impfstoffen.

Art. 15

Enthält nur einige Anpassungen beim Meldesystem.

Art. 16

Für eine Vielzahl von Bestimmungen werden die Endfristen auf den 31.03.2022 gelegt. Siehe

dazu Anlage A.

Art. 17

Sieht die Verlängerung bis 28.02.2022 von Bestimmungen vor, laut denen gefährdetes

Personal Smartworking machen kann bzw. anders eingesetzt werden kann. Bis

31.03.2022 werden die Bestimmungen zu den Covid-Elternurlauben verlängert.

Art. 18

Hier wird festgelegt, dass alle noch gültigen Bestimmungen laut DPCM vom 21.03.2021 bis

zum 31.03.2022 gelten. Hier gibt es eine Vielzahl von Bestimmungen und Protokollen,

die hier nicht aufgezählt werden können.

 

Änderungen: keine für uns wichtigen Änderungen.

Artikel 18 bis, ter, quater

Diese neuen Artikel enthalten die Bestätigung der Strafen für Übertretungen der hier angeführten Regeln, finanzielle Bestimmungen und bestimmen, dass die hier angeführten Bestimmungen u.a. in unserer Provinz zur Anwendung kommen, aber unser Status berücksichtigen müssen. Es wird demnächst also wieder eine neue Dringlichkeitsmaßnahme geben, mit dem all das 1:1 umgesetzt wird.

Artikel 19

Originalkommentar:

Das Dekret tritt mit 25.12.2021 in Kraft.

Änderungen: natürlich keine

 

(Die Änderungen in der Anlage zum Artikel 16 spare ich mir.)

Link zur Gazzetta Ufficiale