GD 1/2022 - Gesetz 18/2022

Michis Analysen

Am 07.01.2022 wurde das Gesetzesdekret Nr. 1/2022 erlassen, das nun durch das Gesetz Nr. 18 vom 04.03.2022 Gesetzeskraft erlangt hat. Wie üblich, gibt es eine Menge von Änderungen am ursprünglichen Text.

Artikel 1

Originalkommentar:

Erweiterte Impfpflicht

Ab dem 08.01.2022 und bis zum 15.06.2022 gilt eine erweiterte Impfpflicht, um die Verbreitung des Virus zu verhindern (was, wie wir inzwischen wissen, durch die sogenannte Impfung nicht möglich ist), und zwar für:

-italienische und EU-Staatsbürger mit Wohnsitz in Italien sowie andere ausländische Staatsbürger, die im nationalen Gesundheitsdienst eingeschrieben sind oder sich einschreiben lassen könnten und sich in Italien aufhalten (mit Aufenthaltsgenehmigung oder in Erwartung der Aufenthaltsgenehmigung…) und die das 50. Lebensjahr vollendet haben. Das gilt auch für alle, die bis zum 15.06.2022 das 50. Lebensjahr vollenden.

Eine Impfbefreiung oder -verschiebung kann der eigene Hausarzt oder der Impfarzt ausstellen. Eine Verschiebung gibt es auch bei einer Infektion.

Was ist nun aber mit den Prozeduren? Es wird festgehalten, dass die Prozeduren, die dazu dienen festzustellen, ob jemand geimpft ist oder nicht, für diejenigen, für die bereits die Impfpflicht gilt, bestehen bleiben (Gesundheitspersonal, Schulpersonal usw.). Für die Fünfzigjährigen aus diesen Bereichen ändert sich also nichts. Was ist aber mit einem Fünfzigjährigen, der auf der Gemeinde arbeitet? Er unterliegt zwar nun der Impfpflicht, aber es werden hier keine Prozeduren für die Feststellung angegeben!! Siehe aber die folgenden Bestimmungen zum Supergreenpass.

Supergreenpass Arbeit

Wer bereits jetzt für die Arbeit den Greenpass braucht und das 50. Lebensjahr vollendet hat, braucht ab dem 15.02.2022 für die Arbeit den Supergreenpass!

Das heißt also, dass man als 50-Jähriger zwar aufgrund der neuen Bestimmungen derzeit noch ohne Impfung arbeiten darf (wenn nicht bereits jetzt die Impfung vorgeschrieben war), aber eben nur bis zum 14.02.2022.

Die Kontrollen muss der Arbeitgeber durchführen.

Wer dann ab dem 15.02.2022 keinen Supergreenpass hat, gilt als unentschuldigt abwesend.

Die Arbeiter, das bisher der Impfpflicht unterlagen, wurden nach Abschluss einer bestimmten Prozedur suspendiert, wenn keine Impfung erfolgte bzw. kein Grund für eine Befreiung oder einen Aufschub vorlag. Die Arbeiter über 50, die aufgrund dieser neuen Bestimmung der Impfpflicht unterliegen, werden also nicht suspendiert, sondern gelten, wie alle anderen unter 50 ohne Impfpflicht, als unentschuldigt abwesend, und zwar maximal bis zum 15.06.2022 bzw. bis sie den Supergreenpass vorweisen können. Das ändert nichts an der Tatsache, dass in beiden Fällen keine Bezahlung erfolgt, keine Disziplinarverfahren deswegen eingeleitet werden dürfen und dass der Arbeitsplatz erhalten bleibt.

Die Sonderregel, dass Unternehmen nach 5 Tagen unentschuldigter Abwesenheit jemanden suspendieren können, um eine Ersatzanstellung vorzunehmen, gilt bis zum 15.06.2022.

Ohne Supergreenpass darf der Arbeitsplatz ab dem 15.02.2022 nicht mehr betreten dürfen, sofern die Pflicht gilt (auch nicht, wenn man z.B. am Wochenende noch etwas aus dem Büro holen möchte).

Strafen

Die Strafen sind im Absatz zum Supergreenpass vorgesehen und sehen die bereits vorgesehenen Strafen vor, wenn die Kontrollen nicht durchgeführt werden.

Der Arbeitnehmer, der den Arbeitsplatz ohne Supergreenpass betritt (in diesem Fall sind auch Disziplinarmaßnahmen möglich), unterliegt einer Strafe von 600-1500 Euro (Arbeiter unter 50, die mit dem „normalen“ Greenpass arbeiten müssten, zahlen weiterhin zwischen 400 und 1000 Euro). Wie bisher, wird die Strafe bei wiederholten Übertretungen, verdoppelt.

Wer eine Impfbefreiung oder-verschiebung hat, wird ohne Gehaltskürzung so eingesetzt, dass kein Risiko der Verbreitung des Virus besteht.

Zeugen und Parteien vor Gericht brauchen keinen Greenpass, aber jetzt plötzlich z.B. die Gutachter.

Geldstrafen Nichtimpfung

Wer nun über 50 ist und der neu eingeführten Impfpflicht nicht nachkommt (also alle, nicht nur Arbeiter), muss eine Geldbuße von 100 Euro zahlen.

Zahlen muss:

-wer AM 01.02.2022 noch nicht den primären Impfzyklus begonnen haben

-wer AB dem 01.02.2022 den primären Impfzyklus nicht innerhalb des vorgesehenen Zeitraumes abgeschlossen hat

-wer AB dem 01.02.2022 nicht innerhalb der Gültigkeit des Greenpass (derzeit 6 Monate) geboostert wird

Diese Geldstrafe müssen auch diejenigen zahlen, die bereits bisher der Impfpflicht unterlegen sind und noch nicht geimpft sind, also z.B. das Gesundheitspersonal, das suspendiert ist.

Die Strafe von 100 Euro ist natürlich ein Wahnsinn, aber nicht so dramatisch wie befürchtet. Zudem ist hier nicht vorgesehen, dass die Strafe mehrmals verhängt werden kann. Wer also z.B. am 01.02.2022 noch nicht den Impfzyklus begonnen hat, zahlt (bzw. sollte laut diesem wahnsinnigen Dekret zahlen) einmal diese 100 Euro.

Es folgen dann weitere Bestimmungen zur Prozedur dazu, die über das Krankheitsministerium bzw. die Steueragentur, Sistema Tessera Sanitaria, läuft.

Wer der Impfpflicht nicht nachgekommen ist, erhält einen Bescheid und kann dann innerhalb von 10 Tagen dem Sanitätsbetrieb und der Steueragentur Gründe mitteilen, die einen Aufschub oder eine Befreiung begründen oder anderswie die Unmöglichkeit der Impfung belegen. Wenn das akzeptiert wird, schickt der Sanitätsbetrieb innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt die Mitteilung an die Steueragentur.

Wenn das nicht akzeptiert wird, startet innerhalb von 180 Tagen die Prozedur zur Einhebung der 100 Euro, gegen die man dann beim Friedensrichter Widerspruch einlegen kann. Es wird also viel Zeit vergehen, sodass wohl niemand diese 100 Euro zahlen wird.

Anscheinend denkt man bereits daran, im Rahmen der Umwandlung des Gesetzesdekretes in ein Gesetz die Strafen zu verschärfen.

Änderungen:

Keine wesentlichen Änderungen, hauptsächlich formelle Anpassungen bzw. Korrekturen. Es wird präzisiert, dass die Kontrollen nicht nur der Arbeitgeber durchführen kann, sondern auch von ihm delegierte Personen.

Artikel 2

Originalkommentar:

Sieht vor, dass die Impfpflicht, unabhängig vom Alter, auf das Personal der Universitäten und der gleichgestellten Einrichtungen ausgedehnt wird. Hier gelten die bereits bekannten Prozeduren, die dann zur Suspendierung führen können. Wer über 50 Jahre alt ist, wird dann wohl vorher unentschuldigt abwesend sein und später suspendiert werden.

Änderungen:

Die Impfpflicht gilt nun auch für das Personal des Forstkorps der Autonomen Regionen.

Artikel 2 bis

NEU! Hier wird (das wurde allerdings schon mit einem anderen Gesetzesdekret provisorisch geändert) festgehalten, dass der Greenpass nach erfolgtem Booster unbegrenzt gültig ist. Wer nach mehr als 14 Tagen nach der ersten Impfung positiv getestet wird, bekommt den Greenpass für 6 Monate nach der Genesung. Wer nach Abschluss des Primärzyklus oder des Boosters positiv getestet wird, bekommt den Greenpass nach der Genesung unbegrenzt.

Artikel 2 ter

NEU! Allerdings sind auch diese Bestimmungen bereits mit einem anderen GD eingeführt worden. Es geht nur um die Bestimmungen zur Selbstüberwachung (autosorveglianza), z.B. FFP2-Maske und Test, wenn man in Kontakt mit Infizierten war, ohne in Quarantäne zu müssen.

Artikel 2 quater

NEU! Auch hier sind die regeln bereits mit einem anderen GD eingeführt worden. Es geht um die Einreise nach Italien mit einem ausländischen Greenpass. Die Regeln für uns sind in der Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 6/2022 enthalten (siehe Punkt 10, Analyse vom 05.02.2022). Dann gibt es noch einige formelle Anpassungen im Bereich der Strafen.

Artikel 3

Originalkommentar:

Der Artikel 3 sieht wieder einige Änderungen vor, was den „normalen" Greenpass angeht.

Vom 20.01.2022 bis zum 31.03.2022 braucht es den „normalen“ Greenpass für:

-Dienste an der Person (Masseur, Friseur…)

-Besuch von Gefangenen

Vom 01.02.2022 bis zum 31.03.2022 braucht es den „normalen“ Greenpass für:

- Zugang zu öffentlichen Ämtern, zur Bank, Post, zu Finanzinstituten, Geschäften (außer denen für die Grundbedürfnisse). Innerhalb von 15 Tagen wird der Oberteufel Draghi ein Dekret erlassen, in dem aufgelistet wird, welche Geschäfte noch betreten werden dürfen. Eventuell kann in diesem Dekret auch der Startpunkt (für Geschäfte) anders geregelt werden, also z.B. Start 10.02.2022.

Interessant ist noch die Tatsache, dass, wenn der Verteidiger nicht vor Gericht erscheinen kann, weil er keinen Greenpass hat, dies nicht als legitimer Grund für das Nichterscheinen gilt.

Die Regeln zum Supergreenpass bei der Arbeit gelten bis zum 20.02.2022 nicht für diejenigen mit Impfzertifikaten aus San Marino (bereits die bisherigen Impfpflichten usw. waren bis dahin ausgesetzt).

Achtung: Im Bereich Greenpass/Supergreenpass gelten bei uns in der Regel die Landesbestimmungen, die demnächst wohl angepasst werden.

Änderungen:

Interessant ist hier die Bestimmung, laut der ein Arbeiter eines Unternehmens (also im Privatsektor) nach 5 Tagen ohne Greenpass (unentschuldigt abwesend) suspendiert werden kann, und zwar bis Ende März 2022. Das war bekannt, aber nun wird bestimmt, dass der Arbeiter zwar jederzeit wieder arbeiten darf, wenn er den Greenpass hat, aber nur, wenn der Arbeitgeber inzwischen nicht einen Arbeitsvertrag für dessen Ersetzung abgeschlossen hat. Auch wenn diese Regelung derzeit nur bis Ende März 2022 gilt, ist das doch heftig und eine Ungleichbehandlung zum öffentlichen Sektor, in dem z.B. ein Lehrer mit Greenpass ohne diese Einschränkung zurückkehren kann.

Mit Freude ist zur Kenntnis zu nehmen, dass der Patient (?) für das Ausstellen des Zertifikates zur Genesung nicht zahlen muss!

Artikel 3 bis

NEU! Allerdings werden auch hier wieder nur bereits bestehende Bestimmungen eines anderen GD eingefügt. Es geht um den Schülerverkehr bzw. den Transport zu und von den Inseln.

Artikel 3 ter

NEU! Ab dem 10.03.2022 darf man wieder Speisen und Getränke konsumieren, wenn man sich im Theater, Kino, beim Sport und bei anderen Aufführungen befindet. Das muss bei uns in Südtirol wieder übernommen werden. Derzeit schläft unser sogenannter Landeshauptmann, da bereits andere Bestimmungen noch nicht übernommen worden sind.

Artikel 3 quater

NEU! Keine relevanten Änderungen.

Artikel 3 quinquies

NEU! Bisher war der Zugang zur Hilfeleistung (prestare assistenza)von Begleitpersonal von Patienten mit Behinderungen zu den Krankenhausabteilungen und der Notaufnahme gemäß Vorgaben des Sanitätsdirektors möglich. Nun wird festgehalten, dass das Begleitpersonal zudem noch den „normalen“ Greenpass benötigt (Patienten mit Behinderungen laut G. 104/Alzheimer usw.). Der Aufenthalt des Begleitpersonals ohne Greenpass ist zwar auch möglich, aber ohne Hilfeleistung, in der Notaufnahme nur mit Test. Wo der Aufenthalt aufhört und die Hilfeleistung beginnt, ist dann zu schauen.

Artikel 3 sexies

NEU! Hier werden die Regeln zur Quarantäne in den Schulen usw. neu definiert.

Kindergärten, Kinderhort usw.

a)   Bis zu vier postiven Fällen in der Gruppe/Klasse (nur bei den Kindern) wird der Dienst in Präsenz fortgeführt. Erzieher müssen bis zum 10. Tag nach dem letzten Kontakt mit einem Infizierten eine FFP2-Maske tragen. Beim Auftreten von Symptomen und 5 Tage nach dem letzten Kontakt mit einem Infizierten, wenn sie Symptome bestehen, muss ein Test gemacht werden. Auch ein Selbsttest ist möglich, wobei das negative Ergebnis mit Selbsterklärung bestätigt werden kann!! Es ist im Text ein unvollständiger Satz enthalten, sodass hier vielleicht noch eine Richtigstellung erfolgt.

b)   Ab 5 positiven Fällen in der Gruppe/Klasse werden die Aktivitäten für 5 Tage ausgesetzt.

Grundschulen

a)   Bei bis zu vier Fällen in der Klasse (es zählen nur die Schüler), geht der Präsenzunterricht weiter. Lehrer und Schüler über 6 Jahren müssen die FFP2-Maske bis zum 10. Tag nach dem letzten Kontakt mit einem „Positiven“ tragen. Beim Auftreten von Symptomen und 5 Tage nach dem letzten Kontakt mit einem Infizierten, wenn sie Symptome bestehen, muss ein Test gemacht werden. Auch ein Selbsttest ist möglich, wobei das negative Ergebnis mit Selbsterklärung bestätigt werden kann!!

b)   Ab 5 positiven Fällen geht der Präsenzunterricht mit FFP2-Maske für die Lehrer und Schüler (Maske ab 6 Jahren) weiter, die den Primärzyklus der Impfung abgeschlossen haben, die seit weniger als 120 Tagen genesen sind oder die nach Abschluss des Primärzyklus genesen sind, oder die geboostert sind, und zwar bis zu 10 Tage nach dem letzten Kontakt mit einem „Positiven“. Dies gilt auch für diejenigen mit einer Impfbefreiung auf Anfrage der Eltern. Die anderen müssen für 5 Tage in den Distanzunterricht.

Mittelschulen, Oberschulen, Ausbildungswesen

a)   Bei einem positiven Fall unter den Schülern weiterhin Präsenzunterricht mit FFP2-Maske bis zum 10. Tag nach dem letzten Kontakt mit einem „Positiven“.

b)   Ab dem zweiten positiven Fall geht der Präsenzunterricht mit FFP2-Maske für die Lehrer und Schüler weiter, die den Primärzyklus der Impfung abgeschlossen haben, die seit weniger als 120 Tagen genesen sind oder die nach Abschluss des Primärzyklus genesen sind, oder die geboostert sind, und zwar bis zu 10 Tage nach dem letzten Kontakt mit einem „Positiven“. Dies gilt auch für diejenigen mit einer Impfbefreiung auf Anfrage der Eltern oder des volljährigen Schülers. Die anderen müssen für 5 Tage in den Distanzunterricht. Für alle Stufen wird dann noch festgehalten, dass die Inklusion garantiert werden muss, auch mittels Präsenzunterricht mit einer limitierten Anzahl an Mitschülern (also auch für Inklusions-Schüler, die nicht geimpft sind und normalerweise in den Fernunterricht müssten).

Weiters wird festgehalten, dass die Kinder/Schüler, die trotz positiver Fälle im Präsenzunterricht sind, der Selbstüberwachung (autosorveglianza) unterliegen (FFP2-Maske und Test wie oben beschrieben). Dies gilt dann auch für die Ungeimpften, die nach 5 Tagen Distanzunterricht in den Präsenzunterricht zurückkehren, und zwar für die nächsten 5 Tage.

Die Schüler, für die die Selbstüberwachung nicht zur Anwendung kommen kann, müssen für 5 Tage in Quarantäne. Sie dürfen, nach einem negativen Test, wieder in die Schule, müssen aber für weitere 5 Tage FFP2-Maske tragen. Mir ist nicht klar, welche Schüler sich nicht selbst überwachen können (FFP2-Maske und Tests).

Der Zugang zur Schule mit Körpertemperatur über 37,5 Grad oder mit Atemproblemsymptomatik ist nicht erlaubt.

Der letzte der positiven Fälle (5. oder 2.) muss innerhalb von 5 Tagen nach dem 4. oder 1. Fall erfolgen. Wenn also der 5. Fall erst 7 Tage nach dem 4. Fall auftritt, gibt es keinen Distanzunterricht für die Ungeimpften. Allerdings könnte es dann sein, dass drei positive Fälle am Tag x aufgetreten sind und die Schüler nach 15 Tagen immer noch in Quarantäne sind. Dann kommen innerhalb von 2 Tagen zwei neue Fälle, was die obgenannten Maßnahmen zur Folge hätte. Das gesamte Regelwerk ist für den Müll!

Artikel 4

Dieser Artikel wurde komplett aufgehoben. Hier waren die Quarantäne-Regeln zur Schule in der alten Form enthalten.

Artikel 5

Originalkommentar:

Hier gibt es nur einige Finanzbestimmungen zu den Gratistests (vom Arzt zu verschreiben), die im Rahmen der Selbstüberwachung laut Artikel 4 möglich sind. 

Änderungen: Nichts von Belang.

Artikel 5 bis

NEU! Hier wird ein Fonds eingerichtet, aus dem Initiativen für Schüler gefördert werden sollen, die aufgrund der Covid-Maßnahmen Nachholbedarf haben (Fehlstunden in der Schule), und zwar Lernhilfen, psychologische Betreuung und Freizeitaktivitäten. Beschämend ist die Höhe von 667.000 Euro für das Jahr 2022, 1.333.000 Euro für das Jahr 2023!!

Artikel 5 ter

NEU! Sieht vor, dass Eltern von Kindern mit einer Beeinträchtigung laut Gesetz 104/1992 oder mit bestimmten Bedürfnissen Anrecht auf „lavoro agile“ bis zum Ende des Notstandes haben, wenn in der Familie nicht jemand ohne Arbeit ist oder wenn die Arbeit die Präsenz vorsieht. Lavoro agile ist allerdings nicht nur Telearbeit (homeworking), sondern auch Arbeit mit flexiblen Zeiten.

Artikel 5 quater

NEU! Hebt eine Bestimmung auf, die bereits mit einem GD aufgehoben worden war.

Artikel 5 quinquies

NEU! Sieht vor, dass diese Bestimmungen z.B. in Südtirol zur Anwendung kommen, vorbehaltlich unseres Autonomiestatutes samt Durchführungsbestimmungen. Unser sogenannter Landeshauptmann wird also demnächst wohl endlich wieder aus seiner Lethargie erwachen und eine neue Dringlichkeitsmaßnahme präsentieren.

Artikel 6

Originalkommentar:

Sieht das Inkrafttreten am Tag nach der Veröffentlichung in der Gazzetta Ufficiale vor, also am 08.01.2022.

Änderungen: Der geänderte Text wurde am 08.03.2022 veröffentlicht, tritt also am 09.03.2022 in Kraft.