Der Grüner Pass und die verfassungs-
und verfahrensrechtliche Unzulässigkeit
Auch Prof. Beniamino Deidda, Direktor der Hochschule für Rechtspflege (Scuola Superiore di Magistratura), meldet sich zu Wort: “In diesem Land ignoriert jeder das Gesetz.
"Entweder Sie lassen sich impfen oder Sie werden gefeuert" ist ein Erpressungsdelikt nach Artikel 629 des Strafgesetzbuches. Der menschliche Körper und die persönliche Gesundheit können nicht für den Schutz der öffentlichen Gesundheit geopfert werden! Es gibt einen Satz zu diesem Thema:
Verfassungsgericht - Urteil 308/1990:
"Die Aufopferung der individuellen Gesundheit zum Wohle der Gemeinschaft ist unzulässig".
Das bedeutet, dass das individuelle Recht auf Gesundheit immer geschützt ist, auch gegenüber dem ALLGEMEINEN kollektiven Interesse.
Nürnberg 1945:
"Die Verabreichung von Medikamenten (auch Impfstoffen) gegen den Willen des Patienten ist ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit".
Oviedo 2000:
"Eine medizinische Behandlung (z. B. ein Impfstoff) kann nur dann durchgeführt werden, wenn die betroffene Person frei und in Kenntnis der Sachlage eingewilligt hat".
Artikel 32 der Verfassung:
"Niemand darf gezwungen werden, sich einer bestimmten ärztlichen Behandlung zu unterziehen, es sei denn auf Grund gesetzlicher Vorschriften. Das Gesetz darf jedoch nicht die Grenzen verletzen, die sich aus der Achtung der menschlichen Person ergeben".
Das Gericht von Rom, Sektion 6 Zivil, erklärt mit Beschluss Nr. 45986/2020 R.G. vom 16. Dezember 2020:
ALLE DCPM ILLEGAL vom 31-01-2020;
die Rechtswidrigkeit des Ausnahmezustands in Bezug auf Methode und Inhalt;
ALLE sich daraus ergebenden Handlungen für nichtig zu erklären.
Der grüne PASS im Staatsanzeiger Nr. 171 vom 19. Juli 2021.
Es sei darauf hingewiesen, dass das Gesetzesdekret Nr. 65 vom 18. Mai 2021, mit dem unter anderem der grüne Pass für standesamtliche Trauungen eingeführt wurde, nicht fristgerecht in ein Gesetz umgewandelt wurde. In diesen Fällen erlischt das Gesetzesdekret rückwirkend.
Das Gesetz 400/88 erklärt dies sehr deutlich.
Es sei darauf hingewiesen, dass das Gesetz die Erneuerung der Bestimmungen eines nicht umgesetzten Gesetzesdekrets verbietet.
DAS GESETZ GIBT ES NICHT UND SIE KÖNNEN KEINE SANKTIONEN VERHÄNGEN.”
Der grüne Pass ist nicht obligatorisch, und wer ihn verlangt, macht sich strafbar!
Der "Green Pass" erfordert eine Impfung oder alle 48 Stunden einen Abstrich. Dies ist nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union rechtswidrig, in deren Artikel 3 es heißt: "Jede Person hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit. Im Bereich der Medizin und der Biologie ist insbesondere die freie und auf Kenntnis der Sachlage gegründete Zustimmung der betroffenen Person gemäß den gesetzlich festgelegten Verfahren zu respektieren."
Die EG-Verordnung 953/2021 legt fest, 36 in Erwägung ziehend: "Eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung von Personen, die nicht geimpft sind, z. B. aus medizinischen Gründen, weil sie nicht zu der Zielgruppe gehören, für die der COVID-19-Impfstoff derzeit verabreicht wird oder zugelassen ist, wie z. B. Kinder, oder weil sie noch nicht die Möglichkeit hatten, sich impfen zu lassen, oder weil sie sich entschieden haben, sich nicht impfen zu lassen, sollte vermieden werden. Daher sollte der Besitz einer Impfbescheinigung oder einer Impfbescheinigung, in der die Verwendung eines spezifischen COVID-19-Impfstoffs bescheinigt wird, keine Voraussetzung für die Ausübung des Rechts auf Bewegungsfreiheit oder für die Inanspruchnahme grenzüberschreitender Personenbeförderungsdienste wie Fluggesellschaften, Züge, Reisebusse, Fähren oder andere Verkehrsmittel sein. Außerdem kann diese Verordnung nicht so ausgelegt werden, dass sie ein Recht oder eine Verpflichtung zur Impfung begründet.”
Die europäischen Vorschriften haben Vorrang vor den nationalen Vorschriften. Artikel 9 des Gesetzesdekrets 52/2021, mit dem der "grüne Pass" eingeführt wird, sieht nämlich ausdrücklich vor, dass die italienischen Vorschriften nur dann anwendbar sind, wenn sie mit der EG-Verordnung 953/2021 vereinbar sind. Daher ist der "grüne Pass" OPTIONAL.
Der Europarat hat in seinem Beschluss Nr. 2631 vom 27. Januar 2021 erklärt: "Die Versammlung fordert die Mitgliedstaaten und die Europäische Union auf, dafür zu sorgen, - dass die Bürger darüber informiert werden, dass die Impfung nicht obligatorisch ist und dass niemand unter politischen, sozialen oder sonstigen Druck gesetzt werden kann, sich impfen zu lassen, wenn er oder sie dies nicht wünscht; - dass niemand diskriminiert wird, weil er oder sie sich wegen möglicher Gesundheitsrisiken nicht impfen lässt oder weil er oder sie nicht geimpft werden möchte.”
Die italienische Verfassung verbietet die Diskriminierung. In Artikel 3 heißt es nämlich: "Alle Bürgerinnen und Bürger haben die gleiche soziale Würde und sind vor dem Gesetz gleich, ohne Unterschied des Geschlechts, der Rasse, der Sprache, der Religion, der politischen Anschauungen und der persönlichen und sozialen Verhältnisse." Im Gegensatz dazu diskriminieren die Vorschriften über die obligatorischen grünen Ausweise für den Zugang zu Restaurants und anderen Aktivitäten die Bürger aufgrund ihres persönlichen Gesundheitszustands.
Diskriminierung ist auch nach Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verboten: "Diskriminierungen jeder Art, ob nun wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten."
Auch die Europäische Menschenrechtskonvention verbietet in Artikel 14 Diskriminierung: "Der Genuss der in dieser Konvention niedergelegten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten."
Auch die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte verbietet in Artikel 2 Diskriminierung: "Jeder Mensch hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand."
Wer also jemandem, der nicht im Besitz eines "Green Pass" ist, den Zutritt zu einem Restaurant, einem Fitnessstudio, einem Kino oder einem Schwimmbad verwehrt, begeht den Straftatbestand der privaten Gewalt (Art. 610 Strafgesetzbuch): "Wer andere mit Gewalt oder durch Drohung zwingt, etwas zu tun, zu dulden oder zu unterlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren bestraft."
Außerdem dürfen die Betreiber gemäß Artikel 187 des RD 635/1940 (Durchführungsbestimmungen zum konsolidierten Gesetz über die öffentliche Sicherheit) niemandem, der darum bittet, ohne berechtigten Grund die Dienstleistungen ihrer Einrichtung verweigern, der nachfragt und den Preis dafür bezahlt. Die Vorschriften über den "grünen Pass" sind rechtswidrig und nicht durchsetzbar und stellen keinen legitimen Grund für die Verweigerung von Dienstleistungen durch den Betreiber einer öffentlichen Einrichtung dar.