Gesetzesdekret Nr. 01 
vom 07.01.2022

Michis Analysen

Das GD 1/2022 ist nun in der Gazzetta Ufficiale veröffentlicht worden und am 08.01.2022 in Kraft getreten. Es bringt neue Maßnahmen der Verbrecher aus Rom. Schauen wir uns die 6 Artikel an.

Artikel 1

  • Erweiterte Impfpflicht

Ab dem 08.01.2022 und bis zum 15.06.2022 gilt eine erweiterte Impfpflicht, um die Verbreitung des Virus zu verhindern (was, wie wir inzwischen wissen, durch die sogenannte Impfung nicht möglich ist), und zwar für:

-italienische und EU-Staatsbürger mit Wohnsitz in Italien sowie andere ausländische Staatsbürger, die im nationalen Gesundheitsdienst eingeschrieben sind oder sich einschreiben lassen könnten und sich in Italien aufhalten (mit Aufenthaltsgenehmigung oder in Erwartung der Aufenthaltsgenehmigung…) und die das 50. Lebensjahr vollendet haben. Das gilt auch für alle, die bis zum 15.06.2022 das 50. Lebensjahr vollenden.

Eine Impfbefreiung oder -verschiebung kann der eigene Hausarzt oder der Impfarzt ausstellen. Eine Verschiebung gibt es auch bei einer Infektion.

Was ist nun aber mit den Prozeduren? Es wird festgehalten, dass die Prozeduren, die dazu dienen festzustellen, ob jemand geimpft ist oder nicht, für diejenigen, für die bereits die Impfpflicht gilt, bestehen bleiben (Gesundheitspersonal, Schulpersonal usw.). Für die Fünfzigjährigen aus diesen Bereichen ändert sich also nichts. Was ist aber mit einem Fünfzigjährigen, der auf der Gemeinde arbeitet? Er unterliegt zwar nun der Impfpflicht, aber es werden hier keine Prozeduren für die Feststellung angegeben!! Siehe aber die folgenden Bestimmungen zum Supergreenpass.

  • Supergreenpass Arbeit

Wer bereits jetzt für die Arbeit den Greenpass braucht und das 50. Lebensjahr vollendet hat, braucht ab dem 15.02.2022 für die Arbeit den Supergreenpass!

Das heißt also, dass man als 50-Jähriger zwar aufgrund der neuen Bestimmungen derzeit noch ohne Impfung arbeiten darf (wenn nicht bereits jetzt die Impfung vorgeschrieben war), aber eben nur bis zum 14.02.2022. Die Kontrollen muss der Arbeitgeber durchführen. Wer dann ab dem 15.02.2022 keinen Supergreenpass hat, gilt als unentschuldigt abwesend.

Die Arbeiter, das bisher der Impfpflicht unterlagen, wurden nach Abschluss einer bestimmten Prozedur suspendiert, wenn keine Impfung erfolgte bzw. kein Grund für eine Befreiung oder einen Aufschub vorlag. Die Arbeiter über 50, die aufgrund dieser neuen Bestimmung der Impfpflicht unterliegen, werden also nicht suspendiert, sondern gelten, wie alle anderen unter 50 ohne Impfpflicht, als unentschuldigt abwesend, und zwar maximal bis zum 15.06.2022 bzw. bis sie den Supergreenpass vorweisen können. Das ändert nichts an der Tatsache, dass in beiden Fällen keine Bezahlung erfolgt, keine Disziplinarverfahren deswegen eingeleitet werden dürfen und dass der Arbeitsplatz erhalten bleibt.

Die Sonderregel, dass Unternehmen mit weniger als 15 Angestellten nach 5 Tagen unentschuldigter Abwesenheit jemanden suspendieren können, um eine Ersatzanstellung vorzunehmen, gilt bis zum 15.06.2022.

Ohne Supergreenpass darf der Arbeitsplatz ab dem 15.02.2022 nicht mehr betreten dürfen, sofern die Pflicht gilt (auch nicht, wenn man z.B. am Wochenende noch etwas aus dem Büro holen möchte).

  • Strafen

    Die Strafen sind im Absatz zum Supergreenpass vorgesehen und sehen die bereits vorgesehenen Strafen vor, wenn die Kontrollen nicht durchgeführt werden.

    Der Arbeitnehmer, der den Arbeitsplatz ohne Supergreenpass betritt (in diesem Fall sind auch Disziplinarmaßnahmen möglich), unterliegt einer Strafe von 600-1500 Euro (Arbeiter unter 50, die mit dem „normalen“ Greenpass arbeiten müssten, zahlen weiterhin zwischen 400 und 1000 Euro). Wie bisher, wird die Strafe bei wiederholten Übertretungen, verdoppelt. 

    Wer eine Impfbefreiung oder-verschiebung hat, wird ohne Gehaltskürzung so eingesetzt, dass kein Risiko der Verbreitung des Virus besteht.

    Zeugen und Parteien vor Gericht brauchen keinen Greenpass, aber jetzt plötzlich z.B. die Gutachter.

  • Geldstrafen Nichtimpfung

Wer nun über 50 ist und der neu eingeführten Impfpflicht nicht nachkommt (also alle, nicht nur Arbeiter), muss eine Geldbuße von 100 Euro zahlen. Zahlen muss:

  • wer AM 01.02.2022 noch nicht den primären Impfzyklus begonnen haben

  • wer AB dem 01.02.2022 den primären Impfzyklus nicht innerhalb des vorgesehenen Zeitraumes abgeschlossen hat

  • wer AB dem 01.02.2022 nicht innerhalb der Gültigkeit des Greenpass (derzeit 6 Monate) geboostert wird

Diese Geldstrafe müssen auch diejenigen zahlen, die bereits bisher der Impfpflicht unterlegen sind und noch nicht geimpft sind, also z.B. das Gesundheitspersonal, das suspendiert ist.

Die Strafe von 100 Euro ist natürlich ein Wahnsinn, aber nicht so dramatisch wie befürchtet. Zudem ist hier nicht vorgesehen, dass die Strafe mehrmals verhängt werden kann. Wer also z.B. am 01.02.2022 noch nicht den Impfzyklus begonnen hat, zahlt (bzw. sollte laut diesem wahnsinnigen Dekret zahlen) einmal diese 100 Euro. 

Es folgen dann weitere Bestimmungen zur Prozedur dazu, die über das Krankheitsministerium bzw. die Steueragentur, Sistema Tessera Sanitaria, läuft.

Wer der Impfpflicht nicht nachgekommen ist, erhält einen Bescheid und kann dann innerhalb von 10 Tagen dem Sanitätsbetrieb und der Steueragentur Gründe mitteilen, die einen Aufschub oder eine Befreiung begründen oder anderswie die Unmöglichkeit der Impfung belegen. Wenn das akzeptiert wird, schickt der Sanitätsbetrieb innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt die Mitteilung an die Steueragentur.

Wenn das nicht akzeptiert wird, startet innerhalb von 180 Tagen die Prozedur zur Einhebung der 100 Euro, gegen die man dann beim Friedensrichter Widerspruch einlegen kann. Es wird also viel Zeit vergehen, sodass wohl niemand diese 100 Euro zahlen wird.

Anscheinend denkt man bereits daran, im Rahmen der Umwandlung des Gesetzesdekretes in ein Gesetz die Strafen zu verschärfen.

Artikel 2

Sieht vor, dass die Impfpflicht, unabhängig vom Alter, auf das Personal der Universitäten und der gleichgestellten Einrichtungen ausgedehnt wird. Hier gelten die bereits bekannten Prozeduren, die dann zur Suspendierung führen können. Wer über 50 Jahre alt ist, wird dann wohl vorher unentschuldigt abwesend sein und später suspendiert werden.

Artikel 3

Der Artikel 3 sieht wieder einige Änderungen vor, was den „normalen" Greenpass angeht.

Vom 20.01.2022 bis zum 31.03.2022 braucht es den „normalen“ Greenpass für:

  • Dienste an der Person (Masseur, Friseur…)

  • Besuch von Gefangenen

Vom 01.02.2022 bis zum 31.03.2022 braucht es den „normalen“ Greenpass für:

  • Zugang zu öffentlichen Ämtern, zur Bank, Post, zu Finanzinstituten, Geschäften (außer denen für die Grundbedürfnisse). Innerhalb von 15 Tagen wird der Oberteufel Draghi ein Dekret erlassen, in dem aufgelistet wird, welche Geschäfte noch betreten werden dürfen. Eventuell kann in diesem Dekret auch der Startpunkt (für Geschäfte) anders geregelt werden, also z.B. Start 10.02.2022. 

Interessant ist noch die Tatsache, dass, wenn der Verteidiger nicht vor Gericht erscheinen kann, weil er keinen Greenpass hat, dies nicht als legitimer Grund für das Nichterscheinen gilt.

Die Regeln zum Supergreenpass bei der Arbeit gelten bis zum 20.02.2022 nicht für diejenigen mit Impfzertifikaten aus San Marino (bereits die bisherigen Impfpflichten usw. waren bis dahin ausgesetzt).

Achtung: Im Bereich Greenpass/Supergreenpass gelten bei uns in der Regel die Landesbestimmungen, die demnächst wohl angepasst werden.

Artikel 4

Hier wird festgelegt, was in den Schulen usw. passiert, wenn es positive Covid-Fälle gibt.

  • Kindergärten, Kinderhorte usw.

Wenn in einer Sektion/Klassengruppe ein Fall auftritt, werden die Aktivitäten dieser Sektion/Klassengruppe für 10 Tage eingestellt.

  • Grundschule

    • Ein Fall in der Klasse: Überwachung der Klasse mit Test und zweitem Test nach 5 Tagen.

    • Zwei Fälle in der Klasse: Distanzunterricht der Klasse für 10 Tage 

  • Mittel- und Oberschulen/berufliche Ausbildung

    • Ein Fall in der Klasse: Selbstüberwachung mit FFP2-Maske und Präsenzunterricht.

    • Zwei Fälle in der Klasse: Selbstüberwachung mit FFP2-Maske und Präsenzunterricht für diejenigen, die den primären Impfzyklus abgeschlossen haben, geboostert sind oder in den letzten 120 Tagen genesen sind; alle anderen gehen für 10 Tage in den Fernunterricht

    • Ab drei Fällen in der Klasse: gesamte Klasse für 10 Tage in den Fernunterricht

    • Wer C-Symptome hat oder eine Temperatur über 37,5 Grad, darf nicht in die Schule.

Artikel 5

Hier gibt es nur einige Finanzbestimmungen zu den Gratistests (vom Arzt zu verschreiben), die im Rahmen der Selbstüberwachung laut Artikel 4 möglich sind. 

Artikel 6

Sieht das Inkrafttreten am Tag nach der Veröffentlichung in der Gazzetta Ufficiale vor, also am 08.01.2022.

Download DL 01-22