Gesetz Nr. 3 vom 21.01.2022
Am 26.11.2021 wurde das Gesetzesdekret Nr. 172 erlassen, das nun mit Gesetz Nr. 3 vom 21.01.2022 umgewandelt worden ist. Im Rahmen der Gesetzesumwandlungen werden in der Regel Änderungen am Text vorgenommen.
Die Analyse zum Originaltext ist in einer Neufassung am 28.11.2021 auf diesem Kanal erschienen, die Version vom 27.11.2021 kann vergessen werden. Der Text des Gesetzesdekretes ist allerdings bei der Version vom 27.11.2021 zu finden.
Hier beschränke ich mich, in Bezugnahme auf die obgenannte Analyse vom 28.11.2021 nur auf die Änderungen.
Unwichtige Änderungen wie die folgende werden nicht analysiert: „al terzo periodo, le parole: «attestante l'adempimento all'obbligo vaccinale» sono sostituite dalle seguenti: «attestante l'adempimento dell'obbligo vaccinale»;“
Änderungen zum Artikel 1
Die Impfpflicht für das Gesundheitspersonal wird ab 15.02.2022 auch für die Studenten der Gesundheitsberufe im Rahmen der Pflichtpraktika eingeführt.
Wie schon im Bereich der Impfungen ü50 wird auch hier nun generell festgelegt, dass nicht nur der eigene Hausarzt, sondern auch der Impfarzt eine Impfbefreiung ausstellen kann.
Mit der Übermittlung des Impfbescheides an den Berufsverband (Gesundheitspersonal) muss der Arbeitgeber und dessen PEC mitgeteilt werden.
Wenn der zuständige Berufsverband die Nichterfüllung der Impfpflicht feststellt, muss nun, neben dem nationalen Verband und dem eventuellen Arbeitgeber, auch der Interessierten und, wenn es Apotheker sind, auch der Sanitätsbetrieb informiert werden.
Änderungen zum Artikel 2
Die Impfpflicht gilt ab dem 15.02.2022 auch für das Personal der Agentur für nationale Cyber-Sicherheit.
Die Überprüfung der Einhaltung der Impfregeln seitens der Schuldirektoren und der gleichgestellten Einrichtungen erfolgt durch die Direktoren der Schulämter und die lokal zuständigen Behörden. Wird ein staatlicher Schuldirektor suspendiert, wird er für die Dauer der Suspendierung durch einen andern Direktor ersetzt.
Das gesamte Schulpersonal kann nun bei Suspendierung ersetzt werden, nicht nur das Lehrpersonal.
Neuer Artikel 2 bis
Das Personal der öffentlichen Verwaltung (war bisher meines Wissens nur für das Schulpersonal definiert) gilt für die Dauer der Impfung als im Dienst befindlich. Die Abwesenheit gilt also als entschuldigt, es gibt keine Gehaltskürzungen. Wenn ich in Bozen arbeite und mich in Brixen impfen lasse, bekomme ich dann auch die Fahrtzeit gutgeschrieben?
Änderungen zum Artikel 4
Die ab 15.10.2021 geltende Greenpass-Pflicht im privaten Sektor wird dahingehend ergänzt/präzisiert, dass dies auch für Inhaber von Restaurants usw. gilt.
Nur für Freaks der koordinierte Text (GD 172/2021, umgewandelt mit Gesetz 3/2022)
Und nur für Superfreaks der Text mit den Änderungen (Gesetz 3/2022)