Gesetzesdekret 221/2021
vom 24.12.2021

Michis Analysen

Jetzt ist das Gesetzesdekret veröffentlicht worden, mit dem u.a. der Notstand verlängert wird. Es sind da noch weitere Bestimmungen enthalten, die in Südtirol teilweise nicht gelten, da wir eben die Landesbestimmungen haben. Diese haben sich allerdings immer mehr den staatlichen Bestimmungen angepasst. Die neue Dringlichkeitsmaßnahme ist dann auch gleich gestern schon veröffentlicht worden. Ich analysiere hier die staatliche Bestimmung und ergänze die entsprechenden Bestimmungen aus der neuen Dringlichkeitsmaßnahme am Ende der Analyse. 

Das Gesetzesdekret 221 besteht aus 19 Artikeln.


Artikel 1

Der Notstand wird bis zum 31.03.2022 verlängert. Abgesehen davon, dass mehr oder weniger sämtliche Maßnahmen in diesem Zusammenhang gegen jede Menge Bestimmungen verstoßen, ist eine Verlängerung des Notstandes über die 24 Monate hinaus NICHT MÖGLICH. Siehe dazu meine Analyse vom 28.10.2021.

Man hat sich nicht einmal die Mühe gemacht, das Gesetzesvertretende Dekret 1/2018 zu ändern, indem man zum Beispiel vorsieht, dass der Notstand für drei Jahre ausgerufen werden kann. Nein, man sagt einfach, dass der Notstand aufgrund der Ausnahmesituation zwei Monate länger als möglich bestehen wird! Der Rechtsstaat hat endgültig aufgehört zu existieren!

Dementsprechend dürfen der Chef des Departements für Zivilschutz und unser Spezialfreund Figliuolo „weitermachen“.


Artikel 2

Die bisherige Möglichkeit, bestimmte Beschränkungen aufzuerlegen (z.B. Versammlungsverbote, Schließungen) und Bestimmungen zu den Strafen werden nun bis zum 31.03.2022 verlängert.


Artikel 3

Die Dauer des Greenpass nach der Impfung und des Greenpass für jene, die nach mehr als 14 Tagen nach der Erstimpfung oder nach Abschluss des Primärzyklus oder des Boosters positiv getestet wurden, wird von 9 auf 6 Monate herabgesetzt (im ersten Fall nach dem Abschluss des Primärzyklus, in den anderen Fällen nach der Genesung). Die Dauer bei Genesung (ohne Impfung) war bisher bereits bei 6 Monaten.


Artikel 4

Auch in der weißen Zone gelten die Bestimmungen bezüglich der Maskenpflicht im Freien, und zwar bis zum 31.01.2022.

Achtung: Es gilt zwar im Freien eine grundsätzliche Maskenpflicht, jedoch mit den bereits bekannten und bei uns geltenden Ausnahmen. So muss die Maske nicht getragen werden, wenn man dauernd Abstand (1Meter) halten kann, Sport treibt, unter 6 Jahren ist, eine Befreiung hat oder mit den Personen zusammenlebt. Da diese Bestimmung bereits in einer Dringlichkeitsmaßnahme unseres geliebten Landeshauptmannes enthalten ist, ändert sich für uns nichts. Zum Unsinn der Unterscheidung von Sport und Bewegungsaktivität habe ich bereits in früheren Analysen geschrieben (beim Spazierengehen müsste man bei uns IMMER eine Maske tragen, aber nicht, wenn man auf demselben Weg zur Arbeit geht. Am besten ignorieren).

Fazit: Wenn man den Abstand von einem Meter einhält, braucht es weiterhin keine Maske. In den Presseberichten liest man immer nur von einer Maskenpflicht im Freien, ohne die Ausnahmen anzugeben!!

Für die Dauer des Notstandes, also nun bis zum 31.03.2022, muss man bei öffentlichen Veranstaltungen drinnen und draußen, wie Konzerten, Kinos usw. sowie bei Sportveranstaltungen eine FFP2-Maske tragen. Bis zum 31.01.2022 darf man, wenn es sich nicht um eine Restaurantstätigkeit handelt, in geschlossenen Räumen weder essen noch trinken. Da hier nicht zwischen Besuchern und Sportlern oder Künstlern unterschieden wird, darf also nicht nur der Besucher eines Handballspiels nichts essen und trinken, nein, auch der Handballspieler muss verzichten. Auch die FFP2-Pflicht wird generell angeordnet, aber der Sportler ist ja grundsätzlich von der Maskenpflicht befreit, auch wenn er zwei Meter Abstand einhalten müsste… Da greifen dann womöglich spezielle Sicherheitsprotokolle.

Die Maskenpflicht FFP2 gilt bis zum Ende des Notstandes auch im öffentlichen Verkehr.


Art. 5

Konsum in Restaurantbetrieben für die Dauer des Notstandes nun im Innenbereich nur mehr mit Supergreenpass (außer Impfbefreiung), also auch an der Theke.


Art. 6

Bis zum 31.01.2022 sind Feste usw. im Freien verboten, wenn diese zu Menschenansammlungen führen. Tanzsäle, Diskotheken usw. sind geschlossen.


Art. 7

Besucher in Altersheimen, Hospizen, Langzeiteinrichtungen usw. müssen entweder geboostert sein oder, wenn sie nur den Primärzyklus hinter sich gebracht haben oder genesen sind, zusätzlich einen Test machen. Wer nicht geimpft oder genesen ist, hat keinen Zugang als Besucher, auch für die von er Impfung Befreiten gibt es keine Ausnahme!


Art. 8

Nur mehr für Inhaber eines Supergreenpass bzw. für diejenigen, die von der Impfung befreit sind, ist der Zugang zu folgenden Orten vom 10.01.2022 bis zum Ende des Notstandes möglich:

c) musei, altri istituti e luoghi della cultura e mostre, di cui all'articolo 5-bis;

d) piscine, centri natatori, palestre, sport di squadra, centri benessere, anche all'interno di strutture ricettive, di cui all'articolo 6, limitatamente alle attività al chiuso , nonché spazi adibiti a spogliatoi e docce, con esclusione dell'obbligo di certificazione per gli accompagnatori delle persone non autosufficienti in ragione dell'età o di disabilità (5) ; 

f) centri termali, salvo che per gli accessi necessari all'erogazione delle prestazioni rientranti nei livelli essenziali di assistenza e allo svolgimento di attività riabilitative o terapeutiche, parchi tematici e di divertimento;

g) centri culturali, centri sociali e ricreativi, di cui all'articolo 8-bis, comma 1, limitatamente alle attività al chiuso e con esclusione dei centri educativi per l'infanzia, compresi i centri estivi, e le relative attività di ristorazione;

h) attività di sale gioco, sale scommesse, sale bingo e casinò, di cui all'articolo 8-ter;

Bei Privatkursen in Präsenz braucht es in der weißen Zone nun den „normalen“ Greenpass.

Die Greenpasspflicht wird bis zum 31.03.2022 verlängert, sodass die bisher bis zum 31.12.2021 geltende Pflicht für folgende Bereiche auf den 31.03.2022 verschoben wird (es gelten die bisherigen Regeln samt Ausnahmen, die hier nicht mehr angeführt werden)

  • Schulpersonal

  • Zugang zu Schulen 

  • Zugang zu Universitäten

  • Zugang zum öffentlichen Verkehr

  • Zugang zum öffentlichen und privaten Dienst sowie der Richter

Die bisher geltenden Bestimmungen zur Impfpflicht werden bestätigt.

Bis zum 31.03.2022 gelten auch die Übergangsbestimmungen der weißen Zone (seit 06.12.2021): Siehe dazu meine Analyse vom 28. November zum Art.6 des DL 172.

Art. 9

Hier werden nur Bestimmungen zur Ausgabe von preiswerten Tests verlängert.

Art. 10

Hier gibt es nur Verlängerung von informatischen Bestimmungen.


Art. 11

Hier wird festgelegt, dass es bei der Einreise nach Italien stichprobenartig Tests geben soll.


Art. 12

Die öffentlichen Apotheken dürfen bis Ende 2022 impfen.

Art. 13

Hier wird festgelegt, dass das Verteidigungsministerium dabei behilflich ist, positive Fälle in den Schulen zu entdecken (Militärlabore, außerordentliche Anstellungen).

Art. 14

Es gibt Ressourcen für die Errichtung eines militärischen Lagers zur Aufbewahrung von Impfstoffen.

Art. 15

Enthält nur einige Anpassungen beim Meldesystem.

Art. 16

Für eine Vielzahl von Bestimmungen werden die Endfristen auf den 31.03.2022 gelegt.

Art. 17

Sieht die Verlängerung bis 28.02.2022 von Bestimmungen vor, laut denen gefährdetes Personal Smartworking machen kann bzw. anders eingesetzt werden kann. Bis 31.03.2022 werden die Bestimmungen zu den Covid-Elternurlauben verlängert.

Art. 18

Hier wird festgelegt, dass alle noch gültigen Bestimmungen laut DPCM vom 21.03.2021 bis zum 31.03.2022 gelten. Hier gibt es eine Vielzahl von Bestimmungen und Protokollen, die hier nicht aufgezählt werden können.

Art. 19

Das Dekret tritt mit 25.12.2021 in Kraft.


Download Gesetzesdekret 221/2021

HIER geht es zur Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 39 vom 24.12.2021 welche Teile des Gesetzesdekrets 221/2021 enthält.