GESETZESDEKRET Nr. 229 
vom 30.12.2021

Michis Analysen

Das GD 229/2021 besteht aus insgesamt 6 Artikeln.

Artikel 1

Hier wird festgelegt, dass vom 10.01.2022 bis zum Ende des Notstandes (derzeit illegalerweise bis zum 31.03.2022 befristet) der Zugang zu folgenden Aktivitäten/Einrichtungen nur für Inhaber des Supergreenpass (und für die Kinder unter 12 Jahren bzw. diejenigen, die von der Impfpflicht befreit sind) möglich ist:

a) Hotels inkl. der Restaurants in den Hotels

b) Messen, Kongresse usw.

c) Feste nach zivilen oder religiösen Zeremonien (z.B. Hochzeit oder Taufe)

d) Touristische Aufstiegsanlagen (auch in Skigebieten)

e) Restaurantstätigkeit im Freien inkl. Bars. Die Ausnahmen für die Mensen und den Cateringservice bleiben jedoch bestehen. Dort braucht man den „normalen“ Greenpass.

f) Schwimmbäder, Mannschafts- und Kontaktsport, Wellness-Center auch für Tätigkeiten im Freien

g) Kulturzentrum, Sozialzentrum, Freizeitzentrum auch für Tätigkeiten im Freien

Dann wird noch festgelegt, dass der Supergreenpass ab sofort auch für das Publikum von Sportveranstaltungen in der weißen Zone nötig ist und dort auch die Beschränkungen der gelben Zone gelten: maximal 50% des erlaubten Publikums im Freien und 35% in geschlossenen Räumen.

Artikel 2

Obwohl wir wissen, dass Geimpfte genauso Überträger des Virus sein können, gelten nun folgende Bestimmungen:

Wer innerhalb von 120 Tagen nach Abschluss des Primärzyklus, des Boosters oder nach der Genesung Kontakt mit Infizierten hat, muss nicht in Quarantäne gehen. Aber diese Menschen müssen bis zu 10 Tage nach dem letzten Kontakt mit einem Infizierten eine FFP2-Maske tragen (lies: da wo grundsätzlich eine Maske verlangt wird) und, wenn sie Symptome haben, 5 Tage nach dem letzten Kontakt einen Test machen bzw. sofort nach Auftreten von Symptomen. Diese Regelung gilt auch für diejenigen, die bei Inkrafttreten des Dekretes bereits in Quarantäne waren.

Dann wird noch geregelt, dass mit einem Rundschreiben des Krankheitsministeriums noch Durchführungsbestimmungen zur Quarantäne erlassen werden sollen.

Artikel 3

Sieht vor, dass es Abkommen geben soll, damit bis zum 31.03.2022 günstige FFP2-Masken verkauft werden können.

Artikel 4

Sieht vor, dass die Nichtbeachtung der neuen Bestimmungen laut geltenden Bestimmungen gestraft wird. Da gibt es nicht nur die „moderaten Geldstrafen“ für das Nichttragen einer Maske, sondern, wenn die Quarantänebestimmungen nicht eingehalten werden, bis zu 5000 Euro Strafe und bis zu 18 Monate Gefängnis!

Artikel 5

Sieht nur vor, dass es keine zusätzliche finanzielle Belastung für die öffentliche Hand geben darf.

Artikel 6

Sieht vor, dass das Dekret am Tag nach der Veröffentlichung in der Gazzetta Ufficiale in Kraft tritt, also am 31.12.2021.


Abschließend ist noch zu sagen, dass die Bestimmungen bezüglich Artikel 1 für Südtirol noch mit Dringlichkeitsmaßnahme des sogenannten Landeshauptmannes übernommen werden müssen.

Download Gesetzesdekret N° 229 vom 30.12.2021

Zur Gazzetta Uffciale