Gesetzesdekret 5
vom 04.02.2022
Michis Analysen
Das heiß ersehnte neue Gesetzesdekret des römischen Regimes ist nun endlich in der Gazzetta Ufficiale veröffentlicht worden.
Es besteht aus 15 Artikeln und zwei Anlagen.
Artikel 1
Obwohl der bisher bereits illegal verlängerte Notstand am 31.03.2022 ausläuft, behält sich Rom vor, bis zum 31.12.2022 weitere Verordnungen zu erlassen, um die Rückkehr zur Normalität zu regeln. Dabei verweist sie auf den Artikel 26 des Gesetzesvertretenden Dekretes 1/2018 (Zivilschutz). Dieser sieht vor, dass mindestens 30 Tage vor Ablauf des Notstandes EINE Verordnung erlassen werden kann, in der für maximal 6 Monate (nicht verlängerbar) bestimmte Einschränkungen erlassen werden können. Hier werden also wieder schamlos Bestimmungen missachtet!
Der Hinweis auf die Einhaltung der allgemeinen Prinzipien der Rechtsordnung und der EU ist ein Scherz der Klasse 1. Da die Maßnahmen aber nur unter Einhaltung der finanziellen Verfügbarkeit getroffen werden können, darf gar nichts mehr entschieden werden, da meines Wissens der italienische Staat schon lange kein Geld mehr hat…außer er druckt wieder welches!
Artikel 2
Ein weiteres italienisches Meisterstück finden wir hier. Nachdem die Aufgaben des „Commissario straordinario per l'attuazione e il coordinamento delle misure di contenimento e contrasto dell'emergenza epidemiologica COVID-19“ mit Auslaufen der Pandemie auch enden, schafft man einfach eine neue Struktur, nennt sie vorerst „Unita' per il completamento della campagna vaccinale e per l'adozione di altre misure di contrasto alla pandemia“ und überträgt ihr alle Aufgaben bis zum 31.12.2022. Ab Oktober können dann noch zahlreiche Neuanstellungen im Krankheitsministerium getätigt werden.
Artikel 3
Hier wird vorgesehen, dass der Krankheitsminister vom 01.04.2022 bis zum 31.12.2022 mit eigenen Verordnungen Richtlinien erlassen kann, damit alles in Sicherheit abläuft, was die Ökonomie, die Produktion und das Sozialwesen betrifft (einvernehmlich mit den zuständigen Ministern ODER den Regionen). Weiters können, nach Anhören der zuständigen Minister, Einschränkungen, auch gesundheitlicher Natur, in Zusammenhang mit Ein- bzw. Ausreisen (Italien)erlassen werden.
Das scheint mir so weit gefasst zu sein, dass praktisch alle möglichen Einschränkungen wieder erlassen werden können, wenn das dumme Volk nicht folgsam ist!
Artikel 4
Ab dem 01.04.2022 gilt:
Wer in Quarantäne ist, darf sich nicht von der Wohnung/dem Aufenthaltsort entfernen. Kontaktpersonen müssen nicht in Quarantäne, aber sie müssen erstens bei Auftreten von Symptomen und 5 Tage nach dem letzten Kontakt mit einem Positiven (wenn noch symptomatisch) einen Test machen, und zweitens bis zu 10 Tage nach dem letzten Kontakt mit einem positiv Getesteten in Innenräumen und bei Menschenansammlungen eine FFP2-Maske tragen (gilt nicht für Kinder unter 6, für Befreite, beim Sport und wenn man Abstand hakten kann).
Für die Durchführungsmodalitäten wird es noch ein Rundschreiben geben.
Artikel 5
Ab dem 01.04.2022 und bis zum 30.04.2022 gilt (für die Schulen usw. gelten weiterhin die Sonderregeln):
FFP2-Pflicht für:
- Öffentliches Transportwesen (Bahn, Bus usw.) inkl. Schülertransport
- Seilbahnen, Kabinen, Sessellift, wenn geschlossen
- Veranstaltungen (auch im Freien), wenn sie für das Publikum zugänglich sind (Kino, Theater, Konzerte) sowie Sportveranstaltungen
Bis zum 30.04.2022 muss in allen anderen geschlossenen Orten (mit Ausnahme der privaten Wohnungen) ein „normaler“ Mund-Nasenschutz getragen werden, also auch im Krankenhaus (da gilt bei uns in Südtirol derzeit noch FFP2-Pflicht).
Der Mund-Nasen-Schutz muss auch in Diskotheken usw. getragen werden, außer beim Tanzen. Wenn ich also ruhig auf die Toilette gehe, muss ich den Schutz tragen; wenn ich wie ein wildes Tier auf der Tanzfläche herumtobe, nicht!!
Die Pflicht, den normalen Mund-Nasenschutz zu tragen, gilt nicht, wenn man sich permanent von nicht zusammenlebenden Personen isolieren kann.
Generell keinen Schutz braucht es für Kinder unter 6 Jahren, von der Maskenpflicht Befreite und beim Sport.
Bis zum 30.04.2022 gelten die chirurgischen Masken für die Arbeiter als Schutzmasken im Sinne des Arbeitsrechtes.
Artikel 6
Bestimmungen zum „normalen“ Greenpass ab 01.04.2022
Die Bestimmung, dass Menschen, die im Hospiz, Langzeiteinrichtungen usw. untergebracht sind, diese zeitweilig verlassen können, wenn sie einen Greenpass besitzen, wird auf den 31.12.2022 terminisiert.
Den „normalen“ Greenpass braucht es ab dem 01.04.2022 und bis zum 30.04.2022 für folgende Bereiche:
a) Mensa und kontinuierliches Catering
b) Restaurants im Innenbereich (mit Ausnahme der hoteleigenen Restaurants, die nur den übernachtenden Gästen zugänglich sind)
c) Öffentliche Wettbewerbe
d) Öffentliche und private Ausbildungskurse (es gelten weiterhin Sonderbestimmungen in den Schulen)
e) Gespräche in Präsenz mit Gefangenen
f) Für das Publikum bei öffentlichen Aufführungen und bei Sportveranstaltungen im Freien
Nicht mehr nötig ist ab 01.04.2022 der Greenpass für Dienste an der Person (z.B. Friseur) und für den Handel, für öffentliche Ämter, Banken, Postämter usw.
Die Regelung, dass man für den Zugang zu den Schulen usw. den „normalen Greenpass“ braucht, wird bis zum 30.04.2022 verlängert.
Dann wird festgelegt, dass vom 01.04.2022 bis zum 30.04.2022 der „normale“ Greenpass für die interregionalen öffentlichen Verkehrsmittel notwendig ist. Für den regionalen/lokalen Verkehr braucht es also keinen Greenpass mehr.
Die Regelung, dass das Personal der öffentlichen Verwaltungen, der Gerichte und private Arbeiter den „normalen“ Greenpass für die Arbeit brauchen (mit 15.10.2021 eingeführt), wird bis zum 30.04.2022 verlängert.
In den Hotels braucht es keinen Greenpass mehr.
Art. 7 - Bestimmungen zum Supergreenpass ab 01.04.2022
Vom 01.04.2022 bis zum 30.04.2022 braucht es den Supergreenpass für folgende Bereiche:
a) Schwimmbäder, Turnhallen, Mannschaftssport, Kontaktsport, Wohlfühlzentren (auch innerhalb von Beherbergungsbetrieben), für die Aktivitäten im Inneren, inkl. Umkleidekabinen und Duschen. Fünfzig Individualsportler können also ohne Supergreenpass in die Umkleidekabine, nicht aber 6 Mannschaftssportler). Ausnahme gelten für die Begleiter von behinderten Personen
b) Tagungen und Kongresse
c) Kulturzentren, Sozialzentren, Freizeitzentren im Innenbereich (Ausnahme im Bereich Kindererziehung-servizi educativi di infanzia)
d) Feste im Innenbereich
e) Spielhalen, Kasino, Bingohallen, Wettbüros
f) Diskotheken, Tanzsäle
g) Für das Publikum bei öffentlichen Aufführungen und bei Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen
Die verschärften Zugangsbestimmungen (z.B. Booster) für Besucher von Hospizen, Langzeiteinrichtungen usw. werden bis zum 31.12.2022 ausgedehnt.
Artikel 8 - IMpfpflicht
Wir haben gesehen (Art. 6), dass es für die Arbeit bis zum 30.04.2022 den „normalen“ Greenpass braucht. Ab dem 01.05.2022 braucht man für die Arbeit grundsätzlich keinen Greenpass mehr. Was aber ist mit den Kategorien, die der Impfpflicht unterworfen sind?
Hier gibt es einige interessante Regelungen:
A. Gesundheitspersonal (Ärzte, Krankenpfleger…)
Die Impfpflicht wird bis zum 31.12.2022 ausgedehnt. Ohne Impfung keine Arbeit. Es wird hier präzisiert, dass nach einer Genesung die Suspendierung auf Antrag des Interessierten ausgesetzt wird, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Impfpflicht wieder greift. Wer also suspendiert ist, „erkrankt“ und wieder gesundet, darf ein paar Monate arbeiten, bevor die Suspendierung wieder ausgesprochen wird. Obwohl das nirgends klar definiert ist, geht man aufgrund von alten Rundschreiben von drei Monaten aus, nach denen der Genesene geimpft werden darf. Eine Anfrage an das Krankheitsministerium meinerseits blieb unbeantwortet. Letzthin wurde ja aufgrund der vorherigen Regel auch im Falle einer Genesung die Rückkehr zur Arbeit, auch wenn eine Impfung nicht möglich war, verweigert (Südtirol hat sich in der Interpretation negativ hervorgetan). Nun wurde das also neu geregelt.
B. Gesamtes Personal der Altersheime, Hospize usw.
Die Impfpflicht wird bis zum 31.12.2022 ausgedehnt. Ohne Impfung keine Arbeit, da die Impfung als essentiell angesehen wird.
C. Schulpersonal, Kindergartenpersonal, Angestellte im Bereich der Erwachsenenbildung und in den regionalen Systemen der Bildung/Ausbildung (inkl. Lehrer und Erziehungspersonal); Personal im Bereich der öffentlichen Sicherheit, Verteidigung und im Rettungswesen sowie in einigen öff. Betrieben der Informatiksicherheit, Personal im Bereich der Gefängnisse, Personal der Universitäten, Forstkorps
Für dieses Personal bleibt die Impfpflicht bis zum 15.06.2022 begrenzt.
Für die Lehrer und das Erziehungspersonal der Schule gibt es eine neue Regelung: die Impfung ist essentiell für den Kontakt mit den Schülern. Wenn nach Ablauf der üblichen, hier neu angeführten Prozedur, der Direktor feststellt, dass der Lehrer nicht geimpft wird, erfolgt keine Suspendierung. Der Lehrer wird als Unterstützung in der Schule eingesetzt, ohne Kontakt zu den Schülern. Er kann, auch wenn er arbeitet, für die Lehrtätigkeit vom 01.04.2022 bis zum Ende des Schuljahres ersetzt werden. Der Supplent muss weichen, wenn der Lehrer geimpft wieder unterrichtet.
D. Personal, das in den Strukturen arbeitet, die Gesundheitsleistungen anbieten, z.B. Krankenhäuser, inkl. Zahnarztpraxen und private Arztpraxen, andere Praxen, die eine bestimmte Komplexität erfordern, arbeitet
Die Impfpflicht wurde ebenfalls bis zum 31.12.2022 verlängert. Das gilt z.B. für das Verwaltungspersonal oder das Putzpersonal im Sanitätsbetrieb.
E. Personal über 50
Die Impfpflicht für Über -50-Jährige bleibt wie bisher vorgesehen, bis zum 15.06.2022 bestehen (vorbehaltlich der Sonderregelungen wie z.B. Gesundheitspersonal). Das arbeitende Personal über 50 fällt in die jeweilige Kategorie hinein, wie soeben beschrieben. Das heißt also, dass man mit einem Alter über 50 zwar der Impfpflicht unterliegt, aber dennoch arbeiten darf, sofern man nicht im Gesundheitsbereich arbeitet.
Interessant ist eben die Bestimmung, dass das Personal, das nicht der unbedingten Impfpflicht unterliegt (31.12.2022), sondern der abgemilderten Impfpflicht (15.06.2022), trotz dieser Pflicht mit einem „normalen“ Greenpass ab dem 01.04.2022 und bis zum 31.04.2022 wieder arbeiten darf. Ab dem 01.05.2022 braucht es dann überhaupt keinen Greenpass mehr. Wieso die Impfpflicht formell bis zum 15.06.2022 überhaupt noch bliebt, erschließt sich mir nicht.
Dies gilt also für das Personal unter C und E.
Achtung: Der Lehrer kann aber auch nach dem 01.05.2022 nicht einfach ohne Impfung wieder arbeiten, da diese eben essentiell für die Lehrtätigkeit mit Kontakt ist. Er kann aber ohne Greenpass (ab 01.05.2022) die unterstützenden Tätigkeiten ausüben und könnte notfalls von daheim aus unterrichten, also ohne Kontakt. Dazu wird es wohl noch Rundschreiben geben.
Beispiele: Eine Putzfrau in der Schule, für die zwar grundsätzlich die Impfpflicht bis zum 15.06.2022 gilt, kann ab 01.04.2022 dennoch mit dem „normalen“ Greenpass arbeite gehen.
Ein Gemeindeangestellter über 50 kann ab dem 01.04.2022 mit einem „normalen“ Greenpass arbeiten gehen und wird nicht dafür bestraft, dass er ohne Supergreenpass die Arbeitsstelle betritt. Er unterliegt aber immer noch der Strafe von 100 Euro, die für alle über 50 gilt.
Artikel 9 - Schule & Kindergarten
Es kann wieder Schulausflüge und der Teilnahme an Sportveranstaltungen geben. Was die positiven Fälle angeht, so graust es mich, zum x-ten Mal diese dummen Regeln zu analysieren:
Kindergarten/Kinderhorte
Sobald es zwischen Kindern und Erziehern mindestens 4 Fälle gibt, müssen alle über 6 Jahren für 10 Tage nach dem letzten Kontakt mit einem positiv Getesteten eine FFP2-Maske tragen und bei Auftreten von Symptomen sowie 5 Tage nach dem letzten Kontakt mit einem positiv Getesteten (sofern noch symptomatisch) einen Test machen.
Alle Schulen inkl. Bildungseinrichtungen
Es gilt die gleiche Prozedur wie im Kindergarten. Die 4 Fälle müssen aber die Schüler betreffen (nicht Lehrer).Wer positiv getestet wird, kann den Fernunterricht genießen, muss dafür aber ein ärztliches Zeugnis vorlegen, das bescheinigt, dass der Schüler gesundheitlich in der Lage ist, dem Fernunterricht zu folgen!! Die Rückkehr in die Klasse erfolgt nach einem negativen Test.
Bis zum Ende des laufenden Schuljahres gilt für alle Bereiche wie beschrieben:
Eine chirurgische Maske muss von alle über 6 Jahre getragen werden (außer man ist befreit oder treibt Sport).
Es wird ein Sicherheitsabstand von einem Meter angeraten.
Wer positiv getestet wurde oder Fieber hat, darf sich nicht im Schulgebäude aufhalten.
Artikel 10
Hier werden zahlreiche Bestimmungen bis zum 30.06.2022 oder bis zum 31.12.2022 verlängert. In den Anlagen zum Dekret steht eine Kurzbeschreibung.
Artikel 11
Strafen, Kontrollen: Sieht einige Anpassungen im Bereich der Strafen vor.
Artikel 12
Sieht vor, dass die 2020 eingerichteten Betreuungseinheiten für Covid-Patienten (unità speciali di continuita' assistenziale) auch nach Ende des Notstandes bestehen bleiben können.
Artikel 13
Sieht vor, dass das unnötige Datensammeln auch nach Ende des Notstandes munter weitergeht.
Artikel 14
Hier werden, mit Wirkung 01.04.2022, die Bestimmungen zur Einteilung in Zonen abgeschafft.
Artikel 15
Sieht das Inkrafttreten mit 25.03.2022 vor.