Gesetzesdekret Nr. 127
vom 20.11.2021
Michis Analysen
Am 20.11.2021 ist in der Gazzetta Ufficiale der vereinheitlichte Text des Gesetzesdekretes 127/2021 erschienen, das nun also in ein Gesetz umgewandelt worden ist. Der Text des Gesetzesdekretes ist seit September bekannt, sodass hier lediglich auf die relevanten Änderungen eingegangen wird:
Art. 1 betrifft den Greenpass am Arbeitsplatz für öffentliche Bedienstete. Neu ist, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmer und Gewerkschaften über die eingeführten Kontrollen informieren muss. Etwas spät…
Interessant ist aber die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer seinen Greenpass dem Arbeitgeber abgeben darf und für die Dauer der Gültigkeit von den Kontrollen befreit ist. Siehe dazu meine Kurzanalyse zum „Gutachten Garante zu einem Gesetzesentwurf-Greenpass“ vom 16.11.2021, in dem dies vom Garante kritisiert worden ist. Dort schien es, dass dies nur für die Richter möglich sei. Gemeint war aber wohl, dass diese Möglichkeit auch für diese vorgesehen war, wenn auch nicht explizit. Der Art. 2, der die Regeln für die Richter vorsieht, enthält keine entsprechende Bestimmung.
Art. 3 sieht die Greenpass-Regeln im privaten Bereich vor. Auch für diese gibt es die Möglichkeit, durch Abgabe des Greenpass für die Dauer der Gültigkeit von den Kontrollen befreit zu werden. Die Kontrollen für die Arbeiter, die über eine Agentur vermittelt werden (somministrazione) macht der Arbeitgeber, der die Arbeiter von der Agentur zur Verfügung gestellt bekommt.
Art. 3bis ist neu und sieht vor, dass Arbeitgeber, deren Greenpass während der Arbeit (bei Arbeitsbeginn also noch gültig) verfällt, nicht den üblichen Strafen unterliegen. Der Arbeitnehmer darf bis zum Ende des Turnus weiterarbeiten. Dies war bereits in einem Dekret vorgesehen und wird nun im Gesetz festgehalten.
Art. 3 ter ist auch neu und sieht für Zivildienstleistende einige Bestimmungen vor, sodass sie z.B. ohne Greenpass auch als unentschuldigt abwesend gelten.
Art. 3 quater ist ebenfalls neu und besagt, dass für bestimmtes Gesundheitspersonal im Bereich der Pflegeberufe, Reha-Berufe usw. Einschränkungen bezüglich anderer Tätigkeiten im Ausmaß von 4 Wochenstunden nicht gelten. Das heißt also, dass ein Krankenpfleger, der gemäß den gesetzlichen Bestimmungen kein anderes Arbeitsverhältnis eingehen darf oder keinen freiberuflichen Werkvertrag abschließen darf, nun z.B. einen Werkvertrag über 4 Wochenstunden mit einem anderen Arbeitgeber abschließen darf. Das muss aber vom Arbeitgeber autorisiert werden, der den Abbau der Wartelisten als prioritär anzusehen hat. Wenn aber das Gesundheitssystem so überlastet ist, wie soll dann einer Krankenpflegerin die Genehmigung erteilt werden, anderswo zu arbeiten? Zwischen den Betrieben könnte man sich mit Abkommen bzw. Abkommandierungen aushelfen, aber das soll wohl ein Anreiz sein, sich noch etwas dazuzuverdienen.
Art.4 bis ist neu und sieht vor, dass die öffentlichen und privaten Arbeitgeber Werbekampagnen für die Spritze des Grauens machen können. Machen sie das nicht bereits jetzt ohne Moral?
Art. 8 bis ist neu und sieht lediglich vor, dass im Bereich der Schule bei Theateraktivitäten die Bestimmungen für den Unterricht gelten und somit nicht die Bestimmungen für die Theater.
Art. 10 bis ist neu und sieht noch vor, dass die Bestimmungen für die Sonderautonomien gelten, sofern sie mit deren geltenden Bestimmungen vereinbar sind. Bei den Einschränkungen zu den Nebentätigkeiten z.B. haben wir eigene Bestimmungen (Art.3 quater).