Impfpflicht für Lehrer & Ordnungskräfte

 

Auf dieser Seite findet ihr diverser Informationen rund um die am 15.12.2021 in Kraft tretende Impfpflicht für Lehrpersonal und Ordnungskräfte:

FAQ für Lehrer

Unter nachstehendem Download findet ihr einen Katalog mit Fragen und Antworten für Lehrkräfte zur anstehenden Impfpflicht in Südtirol:

Download FAQ Lehrer


Infos von La mia salute non è in vendita

Der unten angefügte Antrag sollte so rasch wie möglich von den Mitgliedern des Schulpersonals und den Mitgliedern der Ordnungskräfte per elektronischem Einschreiben an alle Adressaten versandt werden. Die oben stehende Vorlage bezieht sich auf das Beispiel einer Lehrperson in Südtirol. Für Mitglieder der anderen Berufsgruppen bitte die entsprechende Berufsbezeichnung anführen. Wir werden die Vorlage für die Mitteilung an den Arbeitgeber für die Zeit ab dem 15. Dezember noch rechtzeitig einstellen. In der Zwischenzeit ist es wichtig, dass dieser oben stehende Antrag raschestens von all denjenigen versandt wird, die sich nicht dem Diktat der Injektion einer experimentellen auf Gentechnik basierten Substanz beugen wollen und ihre Rechte in Anspruch zu nehmen gedenken: Download Antrag


Infos von Avv. Fusillo

Dieses Video richtet sich an Arbeitnehmer, die von der Impfpflicht betroffen sind. Ärzte, Lehrer, Ordnungshüter können "Sand ins Getriebe" des Systems bringen:

 
 

“Es ist nicht mehr die ASL, die kontrolliert, sondern die jeweiligen Berufsordnungen. Daher rät der Anwalt, nichts zu tun, bis ihr einen eingeschriebenen Brief erhaltet, welcher ausdrücklich einlädt, sich impfen zu lassen, mit sonstiger Suspendierung. 

Sobald ihr den eingeschriebenen Brief erhalten habt, bleiben 20 Tage Zeit, um einen Impftermin zu machen. Während dieser 20 Tage (am besten 2 oder 3 Tage vor dem Termin) könnt ihr per PEC oder per Einschreiben die Anfrage nach Informationen über den Inhalt des Impfstoffs und diverse Fragen zur Funktion senden, hier herunterladbar mit allen Anweisungen: http://www.difendersiora.it/sabbia  

An wen wird dieses Fragenpaket gesendet? Zum Sitz, wo wir den Impftermin haben, z.B. Apotheke, oder an das Impfzentrum usw., denn derjenige, der euch impfen soll, ist derjenige der euch antworten muss, damit eine "Einwilligung nach Aufklärung" (consenso informativo) gegeben ist.

Am Tag des Termins erscheint ihr mit einer Kopie der Fragen, die ihr per PEC oder Einschreiben gesendet habt und fragt den Impfarzt: “Was antworten Sie mir? Denn es ist mein Recht, Antworten zu erhalten."

Wenn der Impfarzt, die Apotheke oder das Impfzentrum, in welchen wir uns befinden, die Fragen nicht beantworten können, müssen wir uns schriftlich bestätigen lassen, dass sie unsere Fragen nicht beantworten können.

WICHTIG: Wenn sie sich weigern, ruft die Polizei (freundlich, aber besteht darauf, dass sie eingreifen), weil ihr einen Bericht benötigt, der bestätigt, dass ihr zum Termin erschienen seid (mit Vor- und Nachnamen der Anwesenden).

Dann nehmt den Brief mit den Fragen, den ihr an den Impfarzt geschickt habt, das Protokoll der Polizei, oder auch eine eventuelle Aufnahme, die ihr heimlich mit dem Handy gemacht habt, oder die Aussage des Impfarztes, der die Antworten nicht geben konnte, und sendet alles an eure Berufskammer, schreibt dazu, dass ihr pünktlich zum Termin erschienen seid, aber keine Antwort auf die Fragen erhalten habt, welches euch nach Gesetz, zur Einwilligung nach Aufklärung (consenso informativo), uneingeschränkt zusteht. An dieser Stelle wird die Berufsordnung gewarnt, mit der Suspendierung fortzufahren, da ihr die Informationen nicht erhalten habt, die laut Gesetz für eine echte informierte Einwilligung erforderlich sind.

Damit legt ihr "Sand ins Getriebe". Der wichtigste Schritt ist, mit einer Bescheinigung aus der Impfstelle zu kommen, die belegt, dass ihr noch nicht die Fragen beantwortet habt!”


Weitere Informationen von Avv. Fusillo

“In Bezug auf institutionelle E-Mails betreffend die Lehrer (z.B. Lasis) könnten diese unter Umständen als gültige Versendung der Einladung zur Impfung angesehen werden, wenn es sich um ein internes Kommunikationsmittel handelt, das normalerweise sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer verwendet wird.

Es ist anzunehmen, dass die Schulführungskräfte der verschiedenen Strukturen die interne institutionelle E-Mail als gültige Kommunikationsform betrachten werden und diejenigen suspendieren, die nicht innerhalb von fünf Tagen nach dem Versand der E-Mail geantwortet haben.

Um also sicher und weitest möglich das Gehalt zu beziehen, ist es ratsam darauf zu antworten, dass der Termin für die Verabreichung des Impfstoffes vereinbart worden ist. Bis zum Eintreffen der Suspendierung wegen Nichteinhaltung der Impfpflicht können Sie in jedem Fall weiterarbeiten. Es gibt keine automatische Suspendierung zum 15.12. Weiters ist es ohne Einhaltung des festgelegten Verfahrens nicht möglich jemanden zu suspendieren.

Dies ist die beachtende Reihenfolge:

  • am 15.12. erhalten Sie das Einladungsschreiben zur Durchführung der Impfung,

  • Antwort des Arbeitnehmers innerhalb von fünf Tagen mit dem Hinweis, dass innerhalb von zwanzig Tagen nach dem Einladungsschreiben ein Termin zur Impfung vereinbart wurde,

  • der Arbeitnehmer hat ab dem für die Impfung angegebenen Datum drei Tage Zeit, um den Impfausweis zu übermitteln,

  • Die Suspendierung kann daher erst ab dem vierundzwanzigsten Tag nach Erhalt des Einladungsschreibens zur Durchführung der Impfung mitgeteilt werden."

Weitere Informationen von Avv. Fusillo findet ihr hier!