Dürfen Arbeitnehmer zum Test gezwungen werden?

Wir haben zu dieser Frage folgende Aussage von einer Expertin im Arbeitsrecht erhalten:

“Aus arbeitstechnischer Hinsicht sind die angeordneten Corona-Tests in jeglicher Hinsicht rechtlich nicht haltbar. Folgendes ist die Rechtslage in Bezug auf die Verordnung des Landeshauptmanns:

  1. Meistens beinhalten die Aufforderungen von Seiten des Arbeitgebers, sich dem Corona-Test zu unterziehen, einfache Mitteilungen (meistens auch nur mündlich), ohne dass es sich dabei um eine Dienstanweisung handelt. Insofern sind diese auch nicht bindend und entbehren jeglicher Grundlage.

  2. Abgesehen von einer eventuell nachfolgenden Dienstanweisung kann JEDER von seinem persönlichen Recht Gebrauch machen, sich keinem Corona-Test zu unterziehen. Bei einem Corona-Test handelt es sich um einen medizinischen Eingriff. Dieser setzt in jeglichem Fall das Einverständnis der betroffenen Person voraus, nachdem es sich um einen Eingriff in den Körper handelt. Jeder hat ein verfassungsmäßig verbrieftes Recht auf körperliche Unversehrtheit. Mit der Verordnung wird massiv gegen mehrere verfassungsrechtliche Grundsätze (unter anderem das Recht auf Freiheit, das Recht auf körperliche Unversehrtheit, das Recht auf Arbeit, usw) verstoßen. Wenn beispielsweise ein Arbeitnehmer einer arbeitsmedizinischen Untersuchung unterzogen wird, braucht es hier ebenfalls ein Einverständnis des Mitarbeiters. Mir sind mehrere Fälle bekannt, wo ein Mitarbeiter weitergehende Untersuchungen (beispielsweise aufgrund körperlicher Einschränkungen) verweigert hat und hier dem Betrieb die Hände gebunden sind, eben weil Eingriffe in den Körper IMMER das Einvernehmen des Mitarbeiters voraussetzen. Das Persönlichkeitsrecht steht hier über dem allgemeinen Recht.

  3. Abgesehen von der Arbeitsrechtlichen Unhaltbarkeit dieser Anordnung, wurde bereits (unter anderem durch verschiedene Validierungstests von europäischen Einrichtungen) nachgewiesen, dass der Test weder den gesetzlichen, noch den medizinischen Voraussetzungen entspricht.

  4. Ein ungezahlter Urlaub kann ebenfalls nicht angeordnet werden. Die gründe wegen ungezahltem Urlaub sind genauestens gesetzlich geregelt oder kollektivvertraglich verankert. eine solche Regelung fällt nicht darunter und würde sowieso voraussetzen, dass der Arbeitnehmer einen entsprechenden Antrag stellt. Der Arbeitgeber kann frei entscheiden, auf die Arbeitsleistung des Mitarbeiters zu verzichten. Allerdings stellt der MItarbeiter die Arbeitsleistung zur Verfügung und insofern wäre der Arbeitgeber dann gezwungen, die Zeiträume zu vergüten, ohne dass der MItarbeiter effektiv gearbeitet hätte.

  5. Ein bezahlter Urlaub kann ebenfalls nicht eingetragen werden, da der Zeitraum der Anordnung bzw. Einteilung von Seiten des Betriebes zu kurzfristig wäre. Die Urlaube werden zwar vom Arbeitgeber vergeben aufgrund der betrieblichen Situation, allerdings muß auch die persönliche Situation des Mitarbeiters berücksichtigt werden. In jedem Fall darf ein Urlaub nicht kurzfristig angeordnet werden. Insofern gibt es hier auch in den meisten Betrieben entsprechende Urlaubspläne. Außerdem wurden durch die Lohnausgleichskasse schon eine Vielzahl an Urlauben aufgebraucht und stehen wahrscheinlich sowieso nicht mehr zur Verfügung.

Fazit

Jegliche Anordnung von Seiten des Arbeitgebers wäre grob rechtswidrig und hätte somit keine Konsequenzen für den Arbeitnehmer, da sie aus arbeitsrechtlicher Hinsicht nicht rechtlich haltbar ist!”

 
TestsCarolin Herberg