Meldung Unterlassung von Informationen für den informierten Konsens in den Impfzentren

[Übersetzung ins Italienische it]

An die Ärzte- und Zahnärztekammer der Provinz Bozen

email PEC: segreteria.bz@pec.omceo.it

An die Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen

email PEC: penale.procura.bolzano@giustizia.it

zur Kenntnis: an den Sanitätsdirektor, Dr.Florian Zerzer dg@pec.sabes.it

zur Kenntnis: Betriebliches Department für Gesundheitsfürsorge Email: praevention.department@sabes.it


Betreff: Meldung Unterlassung von Informationen für den informierten Konsens in den Impfzentren

Die Unterfertigten Bernhard Oberrauch, Dr. Ulrich Gutweniger, Norbert Klotz, RA Dr. Mark Antonio De Giuseppe und RA. Dr. Angela Kuntner

melden mit diesem Schreiben grobe Unterlassung von Informationen für den informierten Konsens in den Impfzentren.

Wir haben bei mehr als 50 Gelegenheiten Personen zu ihrer Vorladung für den Impftermin begleitet und haben mit großer Bestürzung festgestellt:

1. Der zur Verfügung stehende Impfstoff hat nicht die gesetzlich vorgesehenen Vorgaben erfüllt.

Die Einladung spricht vom „Anti-SARS-CoV-2-Impfstoff“, entsprechend Art. 4 des Gesetzesdekrets vom 1. April 2021, n. 44, später mit Gesetz Nr. 76/2021 dd 28.05.2021 veröffentlicht in GU-Nr. 128 vom 31.05.2021.

In den Informationsnotizen von Comirnaty (Pfizer), SpikeVax (Moderna) Vaxzevria (AstraZeneca), Janssen (Johnson & Johnson) fanden wir lediglich bestätigt, dass es sich um einen Impfstoff zur „Vorbeugung von COVID-19 handelt, einer durch das SARS-CoV2-Virus verursachten Krankheit.“

Die vorgeschlagenen „Impfstoffe und Substanzen“ verhindern daher nicht die Verbreitung des Virus und die Ansteckung mit demselben, wie vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgeschrieben, sondern werden lt. Informationsblatt lediglich zur Vorbeugung der COVID-19-Erkrankung eingesetzt.

Demzufolge stehen wir vor dem Tatbestand einer Falschbeurkundung “falso ideologico” - es werden vom Gesetzgeber nicht vorgesehene und entsprechend registrierte und autorisierte Substanzen injiziert.

2. Es wurden die Impflinge nicht über die Vor- und Nachteile der Impfungen aufgeklärt sowie über die nicht nachgewiesene Wirksamkeit derselben bei der Infektion und Verbreitung des SarsCov2.

3. Es wurden die Impflinge nicht über die Risiken der Impfungen aufgeklärt, beispielsweise darüber dass die Studien über Langzeitschäden, Kanzerozität und Interaktion mit anderen Medikamenten komplett fehlen. Weiters wird den Impflingen, welche schwanger oder beim Stillen sind, mitgeteilt, dass die Impfung keine Kontraindikation darstellt, obwohl laut „riassunto delle caratteristiche del prodotto Comirnaty“ die diesbezüglichen Daten limitiert und dünn sind. Dasselbe gilt für die Fertilität. Den Impflingen wird nicht mitgeteilt, dass die Impfhersteller diese Studien gemäß Art. 5 der EU-Verordnung 507/2006 noch nachreichen müssen.

4. Es wurden die Impflinge nicht über die Inhaltsstoffe der verabreichten Seren informiert.

5. Es wurden die Impflinge auch nicht über die konditionierte Natur der Zulassung der angewandten Impfstoffe informiert, weder über die Art der preklinischen Studien welche nicht gemacht worden sind, noch über die Studien welche erst noch nachgereicht werden müssten. Auf die spezifische Frage einiger Impflinge haben einige Ärzte sogar gesagt, der Impfstoff sei normal auf dem europäischen Markt zugelassen.

6. Es wurden die Impflinge nicht über die therapeutischen Alternativen zu den Impfungen aufgeklärt.

7. Im Impfzentrum in der Kasernenstr.4 in Meran lag bei mehreren Gelegenheiten nicht einmal das Informationsblatt zum jeweiligen Impfstoff auf.

8. Bei manchen Impfzentren ist es vorgekommen, dass Betreuungspersonen (Personal der Rettungskräfte u.a.) in die Anamnesebögen Einblick genommen haben, ob sie vollständig ausgefüllt seien, und darauf hingewiesen, dass noch die Unterschrift fehle, nämlich jene des Einverständnisses. Dies ist eine unverschämte Manipulation, bevor noch das Impfgespräch mit dem Arzt stattgefunden hat, und ein unzulässiger Eingriff in die Privacy der betroffenen Personen.

9. Ärztliche Atteste zu bestehenden Erkrankungen wurden von den Impfärzten in mehreren Fällen gar nicht betrachtet, da die Impfärzte die Weisung erhalten haben, dass ihnen die Befugnis einer eventuellen Befreiung aufgrund von vorhandenen risikorelevanten Pathologien entzogen worden ist.

10. Dr. XY, hochrangige Ärzt*in beim Landeshygienedienst, gibt in einem dokumentierten Impfgespräch nach hinzugezogener telefonischer Konsultation Ihrer Person zur Auskunft, daß sie keine Bestätigung ausstellen darf, welche einen Schutz vor der SARS COV 2 Virusinfektion durch die angebotenen pharmazeutischen Injektionen, den sogenannten zur Verfügung stehenden Impfsubstanzen beinhaltet. Auf eine Rückfrage bezüglich Haftung bei möglichen Komplikationen und Langzeitfolgen durch die vom Arbeitgeber angeordnete Verimpfung erklärt sie, daß der Staat in diesem Fall die Haftung übernimmt ohne auf den angesprochenen „scudo penale laut Art.3 einzugehen. Die Feststellung des Impflings, daß dies nur bei Impfstoffen gegen die SARS COV 2-Infektion gewährt ist und somit eine Haftbeschränkung im Falle der 4 sog. Impfstoffe vorliegt, wird ihrerseits ignoriert und durch eine falsche Information ersetzt in dem sie die staatliche Haftung auch auf Substanzen, die allein einen Schutz vor der COV 19 Krankheit anbieten, ausdehnt. Dr. XY gibt weiters an, daß die angesprochenen zur Verfügung stehenden Injektionen eine Infektion mit dem Virus und dessen Übertragung nicht zu 100% vermeiden, jedoch zu 90% verringern. Dabei handelt es sich um eine von ihr vorgenommene Schätzung, die jeglicher Datenlage entbehrt. So auch ihre Feststellung durch die sog. Impfung eine nahezu 100%ige Garantie zum Schutz vor einem schweren Verlauf bzw. nicht an der COVID 19 Krankheit zu versterben, zu erhalten. Dies entspricht nicht den Aufklärungsinformationen der Hersteller und ist somit eine persönliche Interpretation. Ebenso die Aussage von Dr. XY, daß die sogenannte Impfung die einzige Waffe im Kampf gegen die Pandemie darstellt, wobei sie die Informationen zu den bestehenden Therapieoptionen dem Impfling vorenthält, sei es zum manipulativen Zwecke oder aber aus Mangel an Aufklärung ihrerseits. Sie meint auch, daß bei weiteren Bedenken des Impflings gegenüber der gesetzlich angeordneten Impfung, der Impfling auch selbst einen wirksamen Impfstoff gegen eine SARS COV 2 Infektion entwickeln möchte. Damit scheint auch Ihrerseits die derzeit angebotene “Impfung“ in Frage gestellt.

Zitat aus der Einverständniserklärung: "Ich habe das von der AIFA (italienischer Arzneimittel-Agentur) ausgearbeitete Informationsblatt des folgenden Impfstoffes, in einer mir bekannten Sprache gelesen und verstanden: ... "

Die aufliegenden Informationsblätter entsprechen nicht den Informationsblättern der AIFA, welche wesentlich umfangreicher sind, und sie enthalten auch keine Bestätigung der Entsprechung.

Zitat aus der Einverständniserklärung: „Ich wurde korrekt und in verständlichen Worten informiert, habe die Vorteile und die Risiken der Impfung, die Modalitäten und die therapeutischen Alternativen sowie ... verstanden.“

Der Arzt wiederum erklärt: „Ich bestätige, dass die zu impfende Person, nach angemessener Information, die Zustimmung zur Impfung gegeben hat.“

Die Einverständniserklärung finden Sie unter https://www.vaccinazioneanticovid.it/it/downloads

Zuguterletzt wird bemängelt, dass die in den Impfzentren zur Verfügung stehenden Informationsblätter über die diversen Impfstoffe (sofern überhaupt vorliegend) keineswegs einen expliziten schriftlichen Verweis enthalten, sowie dass es sich hierbei um „konditioniert zugelassene Medikamente mit Angabe des Verfallsdatums“ handelt, obwohl die entsprechende Verpflichtung aus dem Artikel 8 der EU Verordnung Nr. 507/2006 hervorgeht und diese in den EU-Staaten direkt anwendbar ist.

Wir bitten die Staatsanwaltschaft und die Ärztekammer um Einleitung von Ermittlungen.

Falls diese Meldung archiviert werden sollte, bitten wir um Begründung und Benachrichtigung laut Art. 408 der Strafprozessordnung.

Weiters bitten wir um eine Antwort innerhalb der vorgesehenen verwaltungstechnischen Fristen von 30 Tagen.

Meran/Bozen, am 24.09.2021

Hochachtungsvoll,

Bernhard Oberrauch

Dr. Ulrich Gutweniger

Norbert Klotz

RA Dr. Mark Antonio De Giuseppe

RA. Dr. Angela Kuntner