FAQ
Polizeikontrollen
Ich habe den Ordnungshütern den SUPU-Zettel gezeigt und ich wurde dennoch bestraft. Wieso denn?
Es geht darum, dass wir beim aktiven Widerstand nicht mehr bereit sind, alle Verordnungen des Landeshauptmanns, die oft sogar noch strenger sind als im restlichen Italien, einfach hinzunehmen. Selbst die „decreti legge“ und „dcpm“ der italienischen Regierung sind rechtlich umstritten, weil sie verfassungswidrig sind und jeglicher medizinisch-wissenschaftlichen Basis entbehren. Wir gehen davon aus, dass der Einzelne im Volk sich selbst seiner Rechte bewusst sein und sich wehren muss, damit wir nicht immer mehr in eine sanitäre Diktatur hineinschlittern. Es besteht die Gefahr, dass wenn alle alles mitmachen, der Freiheitsentzug und die freie Wahl der medizinischen Behandlung immer geringer wird. Wir können die Ordnungshüter nur darüber aufklären, dass das Gesetz nicht so eindeutig auf ihrer Seite steht, wie sie meinen. Natürlich können sie trotzdem darauf bestehen, dass sie ihren Befehlen zu gehorchen haben und ein „verbale“ ausstellen. Gegen dieses „verbale“ kannst du dann Rekurs einlegen. Wir haben Vordrucke für Rekurse gemacht, sodass dir in einem ersten Moment dadurch nicht weitere Kosten entstehen.
Wieso soll ich alles per Audio oder Video aufnehmen, wenn ich aufgehalten werde?
Es dient dazu, beweisen zu können, was wirklich geschehen ist. Im verbale stehen oft Dinge, die laut eigener Meinung sich nicht so zugetragen haben. Oder der Ordnungshüter hat sich verweigert, seinen Namen zu nennen, obwohl er zivil unterwegs war, etc. Aufnahmen – egal ob mit Audio oder Video – sind erlaubt, sofern sie nicht danach veröffentlicht werden. Sie sollen wirklich nur der eigenen Beweisführung dienlich sein. Auch ein Foto machen des Ordnungshüters ist dafür erlaubt. Absolut keine Probleme bringt eine Videoaufnahme von sich selbst mit, in der die Stimmen der Ordnungshüter zu hören sind.
Muss ich meinen Ausweis zeigen, wenn ich aufgehalten werde?
Laut Gesetz nicht. Es genügt, wenn du deine „Generalitäten“ sagst, d.h. Name, Geburtsdatum und -ort sowie Wohnort. Außer du sitzt im Auto, dann musst du schon den Führerschein zeigen. Den kannst du immer statt der Identitätskarte verwenden. Laut RA Fusillo empfiehlt es sich, dennoch sich auszuweisen, ob nun mit Identitätskarte oder Führerschein, weil die Ordnungshüter bei fehlendem Ausweis einen in der Kaserne oder Dienststelle für 12 Stunden zur gesicherten Identifizierung festhalten können. Laut unseren Rechtsanwälten ist aber ein Festhalten aufgrund einer verwaltungsrechtlichen Strafe und keinem Vergehen widerrechtlich.
Müssen mir die Ordnungshüter ihren Namen und ihre Dienstnummer preisgeben?
Eindeutig ja, bei einer Personenkontrolle zu Fuß. Da haben sie ihren vollständigen Namen, ihre Dienstnummer und ihren Dienstgrad mitzuteilen. Am besten ist es, wenn du ihr „tesserino“ fotografieren kannst. Eigentlich müsste die Identifikationsplakette sichtbar an der Brust getragen werden. Falls der Ordnungshüter sich weigert, diese mitzuteilen, kann man das ja anhand der Aufnahmen beweisen. Man braucht nicht zu insistieren, weil auch das ein Vorteil beim Rekurs sein kann. Außerdem muss der Name des Beamten sowieso leserlich auf dem „verbale“ stehen.
HINGEGEN: Bei einer Fahrzeugkontrolle besteht die Ausweispflicht nicht. Da reicht Uniform und Kelle („paletta“). Aufnahme ist auch da aber günstig.
Soll ich die Strafe vor Ort annehmen?
Ja, ohne sie zu unterschreiben, außer der Hergang ist genau so geschildert, wie man es selbst sieht und die Ordnungshüter sind bereit, auch die eigenen Aussagen hineinzunehmen, in denen Verfassung, Gesetze etc. zitiert werden. Weil man bei letzterem aber sattelfest sein sollte, ist es am besten, nicht groß darauf zu bestehen und die Strafe entgegenzunehmen, ohne sie zu unterschreiben.
Man hat mir die Strafe nicht sofort ausgestellt...
Nicht darauf bestehen, die Strafe sofort zu erhalten, denn das ist für den Rekurs gegen die Strafe ein Vorteil. Das Gesetz lautet, dass der verbale an Ort und Stelle verfasst und ausgehändigt werden soll, sofern kein unwiderlegbarer Hinderungsgrund besteht (norma illeciti amm., Legge nr. 689/1981). Man kann das dann beim Rekurs als „prozeduralen Einwand“ anführen, der den Erfolg des Rekurses erhöht.
Es fehlt der verbalizzante – der Aussteller in meinem verbale
Auf dem verbale sollten die Namen des/der Beamten inkl. Matrikelnummer leserlich festgeschrieben sein, andernfalls ist das verbale fehlerbehaftet oder sogar nichtig. Darauf ist weder bei sofortigem Erhalt und auch bei Erhalt Zuhause nicht sofort hinzuweisen, denn es kann beim Rekurs hilfreich sein und als „prozeduraler Einwand“ angeführt werden, der den Erfolg des Rekurses erhöht.